Leitsatz
Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück.
Normenkette
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EStG, § 3 Abs. 2, § 11 AnfG
Sachverhalt
Kläger erwarb von seinem Vater ein Grundstück gegen Übernahme von Verbindlichkeiten. Für die Eltern des Klägers wurde ein Wohnungsrecht an zwei Räumen des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses im Grundbuch eingetragen.
Für den Veranlagungszeitraum 2001 machte der Kläger im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus der Vermietung des Hausgrundstücks neben sonstigen Erhaltungsaufwendungen AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten i.H.v. 221 288,81 DM geltend. Zu einer entsprechenden Zahlung war er durch das Landgericht X auf die Klage eines Gläubigers verurteilt worden, der den Grundstückskaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hatte.
Das FA lehnte die Berücksichtigung der AfA ab, erkannte aber das bis dahin streitige Mietverhältnis des Klägers mit seinen Eltern im Einspruchsverfahren an. Daraufhin sah der Kläger seinen Einspruch mit Blick auf die Berücksichtigung der sonstigen Erhaltungsaufwendungen als erledigt an.
Nach den Feststellungen des FG wurde das Wohnrecht der Eltern in der Folgezeit im Grundbuch gelöscht und nach Renovierungsmaßnahmen eine Wohnung des erworbenen Hausgrundstücks an die Eltern vermietet. Einen weiteren Teil des Objekts vermietete der Kläger Ende 2001 an seinen Bruder; der Kläger selbst nutzte weiterhin eine Wohnfläche von 75 qm zu eigenen Wohnzwecken. Für die Streitjahre 2002 und 2003 machte der Kläger u.a. erneut AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten i.H.v. 221 288,81 DM sowie die damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnte das FA ab.
Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG statt. Dagegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht die Aufwendungen des Klägers als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt. Dies ergebe sich unmittelbar aufgrund der Anfechtung nach Maßgabe des § 11 AnfG 1999. Danach müsse sich der Erwerber aufgrund einer (erfolgreichen) Gläubigeranfechtung gem. § 3 Abs. 2 AnfG so behandeln lassen, als gehöre der durch die angefochtene Rechtshandlung erlangte Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners; infolgedessen müsse er bei Unmöglichkeit der Herausgabe unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz leisten.
Die Anfechtungstatbestände und die daraus folgenden Ansprüche schränkten damit den Inhalt des vom Anfechtungsgegner erworbenen Eigentums – in verfassungsrechtlich zulässiger Weise – ein. Infolgedessen dienten die Zahlungen zur Beseitigung dieser Eigentumseinschränkungen ebenso dem Vollerwerb der Eigentümerstellung nach § 903 BGB wie entsprechende Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen und seien deshalb wie solche Ablösezahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der AfA bei den Werbungskosten der streitigen Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen.
Hinweis
Anschaffungskosten, zu denen auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers gehören (vgl. BFH, Urteil vom 06.09.2006, IX R 25/06, BFH-PR 2007, 102), sind nach § 255 Abs. 1 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH das Überführen eines Gegenstands von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht.
In diesem Sinn angeschafft – mit der Folge anzuerkennender weiterer (nachträglicher) Anschaffungskosten – wird ein Grundstück nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn der Eigentümer eines Grundstücks das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie z.B. ein Erbbaurecht, einen Vermächtnisnießbrauch oder ein Wohnungsrecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis i.S.v. § 903 BGB zu beseitigen (BFH, Urteil vom 15.12.1992, IX R 323/87, BStBl II 1993, 488).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.04.2007, IX R 56/06