Die GmbH entsteht als solche erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Zwischen

  • der wirksamen Beurkundung des Gründungsprotokolls und
  • der Eintragung

besteht eine Vorgesellschaft ("Vor-GmbH"), für die weitgehend das GmbH-Recht gilt und die umfassend am Rechtsverkehr teilnehmen kann (dies gilt auch bei der Einpersonen-Gesellschaft, vgl. zur umstrittenen dogmatischen Einordnung der Einpersonen-GmbH vor Eintragung: Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2021, § 11 Rz. 38 m.w.N.).

Mit Eintragung der GmbH gehen alle Rechte und Pflichten automatisch auf die GmbH über (BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20, GmbHR 2021, 813 = GmbH-StB 2021, 244 [Podewils]; BGH v. 7.5.1984 – II ZR 276/83, BGHZ 91, 148 [151]); eine Übertragung der Vermögenswerte ist nicht notwendig.

Demzufolge ist auch bei einem Grundstückserwerb durch die Vor-GmbH keine erneute Auflassung erforderlich; vielmehr wird das Grundbuch nur bezüglich der Bezeichnung der Eigentümerin unter Vorlage des Handelsregisterauszugs berichtigt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rz. 988, s. auch die Ausführungen dort unter Rz. 990 zu den damit verbundenen grundbuchtechnischen Fragen). Auch steuerlich sind Vor-GmbH und GmbH ein Rechtsgebilde (zur Einheitstheorie: Protz/Krome im Beck’schen Handbuch der GmbH, 6. Aufl. 2021, § 2 Rz. 19, demzufolge liegt auch kein grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsträgerwechsel vor, wenn das Grundbuch auf die eingetragene Gesellschaft berichtigt wird).

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