Wird die Eintragungsabsicht einer Zwei- oder Mehrpersonengesellschaft bei Fortführung der Tätigkeit aufgegeben, besteht diese als OHG oder GbR fort (Protz/Krome im Beck’schen Handbuch der GmbH, 6. Aufl. 2021, § 2 Rz. 17).

Alternativ können die Gesellschafter die Liquidation beschließen; hierfür gelten die §§ 66 ff. GmbHG (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2021, § 11 Rz. 23).

Bei der Einpersonen-GmbH erlischt die Einpersonen-Vorgesellschaft hingegen liquidationslos; die Vermögenswerte stehen nunmehr in der Inhaberschaft des Gründungsgesellschafters (bei Grundbesitz mit der Folge eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsträgerwechsels, hierzu BFH v. 17.10.2001 – II R 43/99, GmbHR 2002, 223 = GmbH-StB 2002, 67 [Görden]).

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