BV-Grundsätze: BV gibt es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ebenso wie bei der Bilanz. Was BV ist, steht nicht im EStG, sondern ist im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung entwickelt und von der Finanzverwaltung übernommen worden.[1]

BV bei Freiberuflern: Grundsätzlich gelten bei der Bestimmung von notwendigem und gewillkürtem BV für Freiberufler dieselben Abgrenzungskriterien wie bei Gewerbetreibenden. Jedoch wird bei der Ausübung eines freien Berufs der Umfang des BV durch die Erfordernisse des jeweiligen Berufs geprägt und begrenzt[2]. Ein Wirtschaftsgut kann nur dann zum freiberuflichen BV gehören, wenn zwischen

  • dem Betrieb/Beruf und
  • dem Wirtschaftsgut

eine objektive Beziehung besteht. Das Wirtschaftsgut muss bestimmt und geeignet sein, dem Betrieb zu dienen bzw. ihn zu fördern. Beachten Sie: Wirtschaftsgüter, die der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd sind und bei denen eine sachliche Beziehung zum Betrieb/Beruf fehlt, sind kein BV[3].

Flächenmäßige Aufteilung: Selbständige, wie z.B. Arzt oder Rechtsanwalt, die ihre Praxis oder Kanzlei in den eigenen Wohnräumen betreiben, haben die Praxisräume zwingend als notwendiges BV auszuweisen. Bei der Ermittlung des notwendigen BV kommt eine flächenmäßige Aufteilung in Betracht. Auch der anteilige Grund und Boden gehört zum notwendigen BV.

Beraterhinweis Wenn der Wert der eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile nicht mehr als 20.500 EUR und nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Grundstücks beträgt, kann auf den Ansatz als notwendiges BV verzichtet werden[4].

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