1. Notwendiges BV
Grundstücke und Grundstücksteile, die
- ausschließlich und
- unmittelbar
für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen BV.
Anteilige Zuordnung von Grund und Boden: Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen BV. In welchem Umfang der Grund und Boden anteilig zum BV gehört, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln. Der Bilanzausweis ist zwingend.
2. Bedeutung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs
Ein Gebäude bildet – abgesehen von den in R 4.2 Abs. 3 S. 3 Nr. 1-4 EStR bezeichneten selbständigen Wirtschaftsgütern – entsprechend seiner Nutzungsart
- entweder ein Wirtschaftsgut
- oder nach Maßgabe verschiedener Nutzungs- und Funktionszusammenhänge bis zu vier verschiedene Wirtschaftsgüter.
3. Bis zu vier verschiedene Wirtschaftsgüter
Wird ein Gebäude
- teils eigenbetrieblich,
- teils fremdbetrieblich,
- teils zu eigenen Wohnzwecken und
- teils zu fremden Wohnzwecken
genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht.
Zuordnungsgrundsätze: Bei der Zuordnung zum BV oder Privatvermögen (PV) sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
a) Eigenbetrieblich genutztes/r Gebäude/Gebäudeteil
Eigenbetrieblich genutzte Gebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile gehören zum notwendigen BV. Beachten Sie hierbei
b) Fremdbetrieblich genutztes/r Gebäude/Gebäudeteil
Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen sind, sondern z.B. zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind, können als gewillkürtes BV behandelt werden, wenn die Grundstücke oder Grundstücksteile
- in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und
- ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind.
Einschränkungen für den Ansatz als gewillkürtes BV: Wegen dieser Voraussetzungen bestehen für den Ansatz von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes BV Einschränkungen, die sich
- nicht nur aus den Besonderheiten des einzelnen Betriebs,
- sondern auch aus der jeweiligen Einkunftsart
ergeben können.
Land- und Forstwirte...
- ... können daher Mietwohn- und Geschäftshäuser, die sie auf zugekauftem – bisher nicht zum BV gehörenden – Grund und Boden errichtet oder einschließlich Grund und Boden erworben haben, regelmäßig nicht als BV behandeln.
- ..., die ihr bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bebauen und das Gebäude an Betriebsfremde vermieten, können dieses als gewillkürtes BV behandeln, wenn dadurch das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesentlich verändert wird.
Beraterhinweis In Grenzfällen hat der Steuerpflichtige darzutun,
- welche Beziehung das Grundstück oder der Grundstücksteil zu seinem Betrieb hat und
- welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn dazu veranlasst haben, das Grundstück oder den Grundstücksteil als gewillkürtes BV zu behandeln.
Zuordnung von Grund und Boden: Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil als gewillkürtes BV behandelt, gehört auch der dazugehörende Grund und Boden zum BV.
c) Eigene Wohnzwecke
Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile gehören zum PV.
d) Fremde Wohnzwecke
Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu fremden Wohnzwecken an Dritte vermietet sind, können als gewillkürtes BV behandelt werden, wenn die Grundstücke oder die Grundstücksteile
- in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und
- ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind.
Beraterhinweis In Grenzfällen hat der Steuerpflichtige darzutun,
- welche Beziehung das Grundstück oder der Grundstücksteil zu seinem Betrieb hat und
- welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Grundstück oder den Grundstücksteil als gewillkürtes BV zu behandeln.
4. Einheitliche Behandlung des Grundstücks
Auch wenn ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als BV erfüllt, können weitere Grundstücksteile, bei denen die Voraussetzungen des R 4.2 Abs. 9 EStR nicht vorliegen, nicht als BV behandelt werden. Ausnahmen gelten für Baudenkmale bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
5. Eigentumsverhältnisse
Gehört ein Grundstück nur teilweise dem Betriebsinhaber, so kann es auch nur insoweit BV sein, als es dem Betriebsinhaber gehört. Im Übrigen sind die obigen Ausführungen zur Nutzung des Gebäudes/Gebäudeteils zu beachten.
Miteigentum: Erweitert oder errichtet der Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer auf dem gemeinsamen Grundstück ein Gebäude im eigenen Namen und für eigene Rechnung, um den hinzugekommenen Gebäudeteil oder das neu errichtete Gebäude ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke zu nutzen, so hat der Betriebsinhaber den Teil der Herstellungskosten, der auf die ihm nicht ...