Umfang des notwendigen BV prüfen: Insbesondere in Fällen des § 16 EStG – nämlich bei der Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns – ist zu prüfen, ob die aufgrund der Regelungen des § 8 EStDV nicht als BV erfassten Grundstücksteile doch zu berücksichtigen waren. Schließlich ist notwendiges BV unabhängig von seiner bilanziellen Behandlung zu berücksichtigen.
Gewerbliche/freiberufliche Tätigkeiten in eigenen Wohnräumen: Gerade Selbständige, wie z.B. ein Arzt oder Rechtsanwalt, die ihre Praxis oder Kanzlei in den eigenen Wohnräumen betreiben, haben die Praxisräume ggf. zwingend als notwendiges BV auszuweisen. Hier können in der Vergangenheit die Grenzwerte des § 8 EStDV unterschritten gewesen sein und das Wahlrecht wurde wegen "untergeordneter Bedeutung" gegen BV ausgeübt. Gleichwohl wurden die grundstücksbezogenen Aufwendungen – einschl. der AfA – zutreffend als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Auswirkungen von Wertsteigerungen: In der Zwischenzeit sind aber die Werte des Grundstücks durch die allgemeinen Veränderungen am Grundstücksmarkt gestiegen und damit werden die Werte des § 8 EStDV eventuell überschritten. Durch die Wertveränderungen kann unbemerkt notwendiges BV entstanden sein, welches jetzt bei Betriebsaufgabe/-veräußerung entnommen werden muss.
Beraterhinweis Fälle, in denen bisher Grundstücksaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, ohne entsprechendes notwendiges BV in Form von Grundstücksteilen in der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausgewiesen zu haben, werden bei Verwirklichung des Tatbestands der Betriebsaufgabe oder-veräußerung sicherlich intensiv dahingehend geprüft, ob nicht aufgrund der veränderten Verhältnisse am Grundstücksmarkt zwischenzeitlich die Grenzen des § 8 EStDV überschritten wurden und notwendiges BV vorliegt.