Die bereits kürzlich gesetzgeberisch implementierten Regelungen zur Eindämmung von Share-Deal-Gestaltungen waren praktisch erforderlich und sind mit Verspätung zu begrüßen. Insbesondere wurde bereits kürzlich die Schwelle der Beteiligung, ab der eine Grunderwerbssteuerpflicht bisher griff, von 95 % auf 90 % abgesenkt. Zudem wurde ein neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften eingefügt (§ 1 Abs. 2b GrEStG n.F.).
Auch der BFH griff in jüngster Judikatur die Zurechnungsmaßstäbe zur Beurteilung von Verkürzungen/Verlängerungen in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen auf. Demnach ist ein Grundstück der Untergesellschaft der Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich insb. nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft es selbst aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat. Der bloße Erwerb des Grundstücks durch die Untergesellschaft führt nicht zu einer automatischen Zurechnung bei der Obergesellschaft bzw. im Falle mehrstöckiger Beteiligungsketten bei den Obergesellschaften. Ob die Finanzverwaltung in mehrstufigen Beteiligungsketten die Judikatur des BFH zukünftig konkretisiert und insgesamt bestätigt, bleibt zu verfolgen.
Letztlich bleibt auch die Entwicklung der Finanz-Rspr. zum Zurechnungsmaßstab in Bezug auf die sog. "Signing-Closing-Deals" abzuwarten. Bei einer strikten Übertragung aktueller Rspr.-Grundsätze könnte eine tatbestandliche Trennung von "Signing-Closing-Deals" somit u.U. zukünftig entfallen. Die beiden Rechtsvorgänge (Signing und Closing) stellen nämlich bisher dem Grunde nach, zwei grunderwerbsteuerrechtliche Vorgänge dar. Ob derartiges Ergebnis jedoch fiskalpolitische Interessen trifft, dürfte kritisch zu hinterfragen sein.
Service: BFH v. 1.12.2021 – II R 44/18, ErbStB 2022, 289; BFH v. 25.11.2015 – II R 18/14, ErbStB 2016, 71; BFH v. 11.12.2014 – II R 26/12, ErbStB 2015, 32; BFH v. 9.7.2014 – II R 49/12, ErbStB 2014, 272; BFH v. 25.5.2011 – IX R 23/10; BFH v. 15.12.2010 – II R 45/08; BFH v. 29.9.2004 – II R 14/02; BFH v. 15.2.2001 – III R 130/95; Günther, Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG), ErbStB 2022, 247; Arconada Valbuena / Rennar, Finanzielle Krisenentschädigung durch novellierten Lastenausgleich ab 2024 s. ErbStB 2022, 244 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de