LfSt Bayern v. 20.6.2006, o. Az.

Bauliche Veränderungen eines Gebäudes durch den Pächter zu einem nur vorübergehenden Zweck

BFH-Urteil vom 22.10.1965, III 165/62 U (BStBl 1966 III S. 5)

Bauliche Veränderungen eines Gebäudes durch den Pächter, die nur zu einem vorübergehenden Zweck vorgenommen worden sind, nicht in einer erhöhten Pachteinnahme zum Ausdruck kommen, nach Ablauf der Pachtzeit auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen wieder zu beseitigen sind und mit deren Beseitigung nach der gegebenen Sachlage auch ernstlich zu rechnen ist, sind bei der Einheitsbewertung des Grundstücks nicht dem Grundstückseigentümer (Verpächter) zuzurechnen.

Bauaufwendungen eines Mieters auf gemieteten Grundstücken

BFH-Urteil vom 18.6.1971, III R 10/69 (BStBl 1971 II S. 618)

Ob Umbauten an einem bebauten Grundstück dessen Bestandteil geworden sind, ist für die Einheitsbewertung nach bürgerlichem Recht zu entscheiden.

Einbauten des Grundstücksnießbrauchs gehören nicht mehr zum Grundvermögen

BFH-Urteil vom 13.10.1982, II R 90/81 (BStBl 1983 II S. 62)

Auszug aus der Begründung:

Einbauten eines Nießbrauches werden nicht Bestandteil des Grundstücks, wenn sie in Ausübung dieses Rechts an einem fremdem Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück oder dem Gebäude verbunden worden sind. Sofern sie auch nicht in das wirtschaftliche Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, können sie nicht als Grundvermögen in die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes einbezogen werden.

Einbau einer Glastrennwand durch Mieter

BFH-Urteil vom 26.6.1992, III R 43/91 (BFH/NV 1993 S. 436)

Eine vom Mieter in eine Halle eingebaute Glastrennwand ist keine Betriebsvorrichtung.

Für die Frage, ob eine von einem Mieter hergestellte Bodenbefestigung (Parkplatz) als Scheinbestandteil nicht zum Grundvermögen gehört, kommt es auf das bürgerliche Recht an

BFH-Urteil vom 9.4.1997, II R 95/94 (BStBl 1997 II S. 452)

Die Frage, ob eine mit dem Grund und Boden verbundene Sache als Scheinbestandteil nicht zum Grundvermögen i.S. des § 68 BewG gehört, ist ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu entscheiden (§ 95 BGB). Diese Entscheidung erfolgt für Gebäude und für (unmittelbar einem Grundstück eingefügte) Außenanlagen nach denselben Grundsätzen.

 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1

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