Nachfolgend wird eine Auswahl in Betracht kommender Risiken und empfohlener Vorsichtsmaßnahmen dargestellt.
10.1 Haftung
Der Steuerberater haftet als gerichtlich bestellter Sachverständiger gem. § 839a BGB für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ein unrichtig erstattetes Gutachten verursacht hat. Er ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Die Ersatzpflicht tritt jedoch gem. § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Aber auch in den Fällen, in denen der Steuerberater als Sachverständiger durch Vertrag beauftragt ist (z. B. durch Staatsanwaltschaften, Behörden oder bei Privatgutachten), haftet der Steuerberater für fahrlässige und vorsätzliche Vertragspflichtverletzungen, die sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ergeben. Die Haftung richtet sich dann nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags. Die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ist dringend angeraten.
Nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann der Steuerberater auch Dritten, die gar nicht Vertragspartei des Vertrags zwischen Auftraggeber und Steuerberater sind, gegenüber für fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln haften (folgt aus § 311 Abs. 3 BGB). Voraussetzung dafür ist die Leistungsnähe des Dritten. Er muss mit den Gefahren der Schlechtleistung ebenso in Berührung kommen wie der Auftraggeber. Weiterhin muss ein Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags vorhanden sein und schließlich muss bei Vertragsschluss die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags für den Steuerberater als Auftragnehmer erkennbar sein und der Dritte darf keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber haben.
Erbrechtliche Gestaltung
Ein Mandant bittet um Begutachtung einer erbrechtlichen Gestaltung zur Vermeidung des Anfalls von Erbschaftsteuer. Hier liegt auf der Hand, dass der Erbe in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen ist.
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kontaktieren
In jedem Fall ist mit dem Berufshaftpflichtversicherer die Einbeziehung der Sachverständigentätigkeit in den Versicherungsvertrag abzustimmen.
10.2 Verlust des Vergütungsanspruchs
Ein weiteres Risiko ergibt sich, wenn der Steuerberater als Sachverständiger nicht klar und eindeutig vertraglich die Vergütung für seine Tätigkeit regelt und insbesondere bei gerichtlich beauftragten Gutachten bei Gericht nicht durch die entsprechende Intervention Sorge dafür trägt, dass das Gericht bei den Parteien ausreichende Vergütungsvorschüsse anfordert und die Einzahlung dem Steuerberater bestätigt.
Risiken ergeben sich auch aus Fragen der Besorgnis der Befangenheit des Steuerberaters als Sachverständigem. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Sachverständige objektiv gesehen befangen ist. Es kommt lediglich darauf an, dass auch ein fremder Dritte bei Einschätzung der vorliegenden Sachverhalte besorgt ist, dass der Sachverständige befangen sein könnte. Gründe für eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit können sich u. a. daraus ergeben, dass er besondere verwandtschaftliche Beziehungen zu einer Partei hat. Es können sich auch Gründe für die Ablehnung eines Sachverständigen daraus ergeben, dass er eigene Interessen in Bezug auf den Gegenstand der Begutachtung hat. Letztlich kann sich ein Ablehnungsgrund auch aus dem Verhalten des Sachverständigen gegenüber einer Partei ergeben.
Im Fall der Befangenheit darf der Auftraggeber oder das Gericht den Inhalt des Gutachtens in keiner Weise verwerten. Der Sachverständige verliert seinen Vergütungsanspruch vollständig.