Für einen Steuerberater bieten sich verschiedene Themenkomplexe an, in denen er aufgrund seiner Fachkenntnisse befähigt ist, als Spezialist Gutachten zu erstatten.

Von besonderer Bedeutung ist die Notwendigkeit für den sachverständigen Steuerberater, sich unter Berücksichtigung der allgemein infrage kommenden Themenkomplexe zu überlegen, inwieweit die Möglichkeit besteht, sich als Spezialist in Nischengebieten zu etablieren. Für die allgemeinen Themenkomplexe gibt es viele sachverständige Steuerberater. Für Nischengebiete gilt das nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Angebot des sachverständigen Steuerberaters an den Bedürfnissen der Auftraggeber ausgerichtet sein muss. Es bedarf dementsprechend einer genauen Analyse der Problembereiche bei den Auftraggebern.

4.1 Betriebswirtschaftliche Themen

Ein weites Feld bieten betriebswirtschaftliche Fragestellungen. Hier lässt sich in erster Linie die Unternehmensbewertung anführen. In vielen Fällen besteht Uneinigkeit oder Unklarheit über den Wert eines Unternehmens, sei es bei Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, im Rahmen der Feststellung des Zugewinnausgleichs oder auch nur aus Anlass des Kaufs oder Verkaufs eines Unternehmens. Auch die Fragestellung, ob und ggf. wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und damit Insolvenzreife eingetreten ist, spielt in Strafverfahren oder Haftungsprozessen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Ebenso wird die gutachterliche Feststellung der Höhe eines Betriebsunterbrechungsschadens häufiger nachgefragt.

Für den Mandanten als Auftraggeber kommen weitere Felder in Betracht, z. B. die Begutachtung der Auswirkungen einer geplanten Produktionseinschränkung oder -ausweitung sowie anderer geplanter unternehmerischer Maßnahmen, die gutachterliche Ausarbeitung einer Unternehmensplanung, die Ermittlung des Kapitalbedarfs für eine unternehmerische Maßnahme, die gutachterliche Untersuchung der Auswirkungen von Vermögensübertragungen (auch) im Rahmen der Unternehmensnachfolge und vieles andere mehr.

4.2 Grund und Höhe zivilrechtlicher Ansprüche

Auf dem Gebiet des Zivilrechts – und damit relevant für zivilrechtliche Gerichtsverfahren – besteht ebenso umfangreiches Potenzial für die Erstattung von Gutachten. Im familienrechtlichen Bereich besteht vielfach das Erfordernis, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von Selbstständigen zum Zweck der Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruchs gutachterlich ermitteln zu lassen. Wie bereits erwähnt, ist zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs in einschlägigen Fällen auch die gutachterliche Ermittlung des Unternehmenswerts erforderlich. Weiterhin kommt der Bereich der Bewertung des Zugewinns im Rahmen des Zugewinnausgleichs in Betracht. Vor den Kammern für Handelssachen ist häufiger die Feststellung des Schadens bei Betriebsunterbrechungen erforderlich, was auch für die Erstellung von Privatgutachten für Versicherungen von besonderem Interesse sein kann. Im Bereich des Erbrechts besteht z. B. bei der Feststellung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen möglicherweise das Erfordernis gutachterlicher Beurteilung. Auch bei der Erbauseinandersetzung mag es auf die gutachterliche Bewertung einzelner Vermögensgegenstände oder Teile des Nachlasses ankommen. Ebenso geben gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, wie etwa die Feststellung eines Abfindungsguthabens bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft, häufig Anlass für eine gutachterliche Beurteilung.

4.3 Haftungsfälle

Ein Unterfall der zivilrechtlichen Ansprüche soll hier besonders herausgegriffen werden. Es geht um die Frage, ob ein Steuerberater durch eine fehlerhafte Beratung einen Vermögensschaden des Mandanten verursacht hat. Zum einen ziehen Gerichte Sachverständige heran zur Begutachtung des behaupteten Beratungsfehlers und darüber hinaus, falls ein solcher Beratungsfehler durch den Sachverständigen festgestellt wird, zur Begutachtung der Höhe des entstandenen Schadens. Auch für eine Begutachtung derartiger Sachverhalte ist der Steuerberater prädestiniert.

4.4 Steuerberatervergütung

In Vergütungsstreitigkeiten mit dem Mandanten bedarf das Gericht i. d. R. der Sachkunde eines Berufsangehörigen zur Feststellung der Angemessenheit der berechneten Vergütung. Üblicherweise beauftragen Gerichte nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 StBerG die Steuerberaterkammern mit der Erstattung solcher Gutachten. Die Entscheidung über das "Wie" der Bearbeitung derartiger Gutachtenaufträge obliegt der beauftragten Kammer. Während einige Kammern diese Gutachten intern von Vorstandsmitgliedern, Justiziaren oder anderen Mitarbeitern bearbeiten lassen, geben andere Kammern die Gutachtenaufträge an entsprechend qualifizierte Kammermitglieder. Diese erstellen die Gutachten im Entwurf, die dann vom Kammervorstand überprüft, ggf. geändert oder ergänzt und dann dem Gericht als Grundlage für dessen Entscheidung vorgelegt werden.

 
Hinweis

Bei der örtlich zuständigen Kammer vermerken lassen

Bei Interesse an einer derartigen Gutachtentätigkeit empfiehlt es sich, bei der örtlich zuständigen Kammer nach deren Handhabung zu fragen und sich als Interessent für die Erstattung von Gebührengutachten vermerken zu lassen.

4.5 Gutachtenerstellung in Strafsachen

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