Auf dem Gebiet des Zivilrechts – und damit relevant für zivilrechtliche Gerichtsverfahren – besteht ebenso umfangreiches Potenzial für die Erstattung von Gutachten. Im familienrechtlichen Bereich besteht vielfach das Erfordernis, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen von Selbstständigen zum Zweck der Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruchs gutachterlich ermitteln zu lassen. Wie bereits erwähnt, ist zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs in einschlägigen Fällen auch die gutachterliche Ermittlung des Unternehmenswerts erforderlich. Weiterhin kommt der Bereich der Bewertung des Zugewinns im Rahmen des Zugewinnausgleichs in Betracht. Vor den Kammern für Handelssachen ist häufiger die Feststellung des Schadens bei Betriebsunterbrechungen erforderlich, was auch für die Erstellung von Privatgutachten für Versicherungen von besonderem Interesse sein kann. Im Bereich des Erbrechts besteht z. B. bei der Feststellung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen möglicherweise das Erfordernis gutachterlicher Beurteilung. Auch bei der Erbauseinandersetzung mag es auf die gutachterliche Bewertung einzelner Vermögensgegenstände oder Teile des Nachlasses ankommen. Ebenso geben gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, wie etwa die Feststellung eines Abfindungsguthabens bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft, häufig Anlass für eine gutachterliche Beurteilung.

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