Die Vergütung für Gutachten im Auftrag von Gerichten, die den Steuerberater zum Sachverständigen zur Beantwortung einer bestimmten Beweisfrage bestellt haben, richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG). Nach § 4 JVEG folgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Regelmäßig wird der Sachverständige einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung stellen. In § 8 JVEG ist der Grundsatz der Vergütung festgehalten. Inhaltlich ausgefüllt wird dieser Grundsatz durch die §§ 9 ff. JVEG. § 9 JVEG verweist zur Bemessung des Honorars auf Anlage 1 zu § 9 JVEG in der die Höhe des Honorars aufgrund Zugehörigkeit der Leistung zu bestimmten Sachgebieten festgelegt ist. Für die Sachgebiete, mit deren Begutachtung ein Steuerberater üblicherweise beauftragt wird, gelten folgende Honorare:
- Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung: 105 EUR/h
- Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden: 135 EUR/h
- Besteuerung: 110 EUR/h
- Rechnungswesen: 105 EUR/h
- Honorarabrechnungen von Steuerberatern: 105 EUR/h
Mit dieser Vergütung sind die üblichen Gemeinkosten mit abgegolten mit Ausnahme der aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten
- für Hilfskräfte,
- für erforderliche Fotos (2 EUR pro Foto)
- für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens (0,90 EUR je angefangene 1.000 Anschläge),
- der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer.
Darüber hinaus wird Fahrtkostenersatz geleistet. Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Auslagen, bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer. Schließlich werden Kopien mit 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite sowie Auslagen für Post und Telekommunikation in tatsächlicher Höhe oder pauschal i. H. v.20 % des Honorars, gedeckelt auf 15 EUR, vergütet bzw. erstattet.
Nach § 13 JVEG kann eine besondere Vergütung beansprucht werden, wenn sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung einverstanden erklärt haben. Diese Vorschrift eröffnet dem Sachverständigen die Möglichkeit, eine höhere Vergütung zu beantragen. Gewährt wird diese dann, wenn beide Parteien zustimmen oder das Gericht auf Basis der Zustimmung nur einer Partei ebenfalls zustimmt. Die gerichtliche Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Doppelte des gesetzlichen im Einzelfall zulässigen Honorars nicht überschritten wird und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt.