Hat ein Gericht einen Steuerberater zum Sachverständigen in einem Rechtsstreit bestellt, übersendet es die Gerichtsakte mit der Bitte um Erstattung eines Gutachtens gem. Beweisbeschluss.
Der Sachverständige hat dann umgehend zu prüfen, ob der Auftrag, also die gutachterliche Beurteilung der Beweisfrage, in sein Sachgebiet fällt und ob er den Auftrag ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ausführen kann. Ist dies nicht der Fall, hat er dem Gericht unverzüglich Mitteilung zu machen, das dann über die weitere Vorgehensweise entscheidet. Fällt der Auftrag in sein Sachgebiet und kann er ihn ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ausführen, ist es sinnvoll, dem Gericht Mitteilung zu machen über die Annahme des Auftrags und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens. Hat das Gericht bereits mitgeteilt, in welcher Höhe ein Kostenvorschuss angefordert wurde, sollte Stellung dazu genommen werden, ob dieser Kostenvorschuss voraussichtlich ausreicht. Wenn dies nicht der Fall ist oder das Gericht keine Mitteilung über den Kostenvorschuss gemacht hat, sollten die voraussichtlichen Kosten der Gutachtenerstellung beziffert werden. Bei einem nicht in ausreichender Höhe vorhandenen Kostenvorschuss besteht das Risiko, dass der Sachverständige seine Vergütung nicht realisieren kann. Will der Sachverständige Hilfspersonen hinzuziehen, hat er dem Gericht deren Namen und den voraussichtlichen Umfang ihrer Tätigkeit vor Erstellung des Gutachtens mitzuteilen, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Besteht Unklarheit über den Inhalt und Umfang des Auftrags, ist dies dem Gericht darzustellen, damit dieses für eine Klärung sorgen kann.
Derartige Unklarheiten kommen öfter vor, was meist dadurch bedingt ist, dass das Gericht aufgrund fehlender Sachkunde – gerade deshalb wird ein Sachverständiger beauftragt – Formulierungen verwendet, die für den Sachverständigen nicht eindeutig sind. Werden für die Erstattung des Gutachtens weitere Unterlagen und/oder Auskünfte benötigt, können diese auch schon mit angefordert werden. Wird eine besondere Vergütung nach § 13 JVEG beantragt, sollte dies auch bereits aufgenommen werden, um im frühestmöglichen Stadium Klarheit herbeizuführen.
Ergeben sich im Laufe der Erstattung des Gutachtens weitere Fragen oder Unklarheiten, was durchaus erst bei intensiver Befassung mit der Materie auffallen kann, empfiehlt es sich, für eine klare und geordnete Auftragsausführung im Sinne aller Beteiligten umgehend das Gericht um Klärung zu bitten.