9.1 Mündliche Erläuterung des Gutachtens

Nicht selten wird der Sachverständige zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen, in dem er sein Gutachten erläutern und ergänzende Fragen der Parteien beantworten soll. Zur Terminvorbereitung mag es sinnvoll sein, die Gerichtsakte erneut zwecks Einsichtnahme anzufordern, wenn der Sachverhalt oder einzelne Teile nicht mehr präsent sind. Terminvorbereitung, An- und Abreise und Terminwahrnehmung werden regelmäßig nach dem Stundensatz für die Erstellung des Gutachtens vergütet, wobei meist eine Beurteilung der Angemessenheit der angefallenen Zeiten, insbesondere für die Terminvorbereitung, vorgenommen wird. Reisekosten werden nach den geschilderten Grundsätzen vergütet.

9.2 Ortstermin/-besichtigung

In wenigen Fällen kann ein Ortstermin erforderlich werden. Ein solcher kommt etwa in Betracht, wenn sehr umfangreiche Unterlagen, deren Versendung per Post mit unangemessenem Aufwand verbunden wäre, eingesehen werden müssen. Von einem derartigen Ortstermin sind die Parteien und deren Prozessbevollmächtigte rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und die Teilnahme an dem Ortstermin ist ihnen zu gestatten. Auch das Gericht sollte von einem derartigen Termin in Kenntnis gesetzt werden.

9.3 Stellungnahmen, Ergänzungen

Häufig werden Sachverständige auch beauftragt, zu Schriftsätzen der Parteien in Reaktion auf das erstellte Gutachten Stellung zu nehmen oder gar ein Ergänzungsgutachten zu erstellen, wenn dies zur Vorbereitung der richterlichen Entscheidung erforderlich ist.

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