Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Bei einer selbständigen Personalberaterin und Trainerin kann das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bilden, wenn dort der "wesentliche schöpferische Teil" der Arbeit geleistet wird. Die Kosten des Arbeitszimmers können dann in vollem Umfang steuermindernd abgezogen werden. Als Voraussetzung für eine Ansparrücklage muss der Steuerpflichtige erklären, für welche geplanten Investitionen er eine Rücklage in welcher Höhe bildet.
Sachverhalt
Eine selbständige Beraterin auf den Gebieten der Organisations- und Personalentwicklung war in der Konzeptentwicklung sowie als Trainerin tätig. Das Finanzamt hatte im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung vertreten, für den geschäftlichen Erfolg seien die Beratungen und Fortbildungen entscheidend, die in den beratenden Unternehmen durchgeführt würden. Das Arbeitszimmer bilde deshalb nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit.
Bei der beantragten Ansparrücklage von 20.000 DM sei nicht zu erkennen, für welche Wirtschaftsgüter sie gebildet worden sei. Der Investitionsplan der Klägerin enthält vier begünstigte Wirtschaftsgüter mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 40.000 DM, 5.000 DM 1.500 DM und 700 DM.
Entscheidung
Das FG ließ die gesamten Kosten des Arbeitszimmers zum Abzug zu, weil es dieses als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit einschätzte. Nach den Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG werde der "wesentliche schöpferische Teil" der Arbeiten in dem Arbeitszimmer geleistet. Dort würden die Projekte vor- und nachbearbeitet. Auch die Durchführung laufe häufig über das häusliche Arbeitszimmer.
Die Ansparrücklage setze voraus, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden könne (§ 7g Abs.3 Nr. 2 EStG). Der Steuerpflichtige müsse deshalb darlegen, für welches Wirtschaftsgut die Rücklage gebildet worden sei. Dieser Voraussetzung sei die Klägerin nicht nachgekommen, weil bei den genannten Anschaffungskosten der aufgeführten Wirtschaftsgüter insgesamt eine höhere Rücklage zulässig gewesen wäre und deshalb nicht zu erkennen sei, für welche künftigen Anschaffungen sie ganz oder teilweise eine Rücklage gebildet habe.
Hinweis
Hinsichtlich des Arbeitszimmers liegt die Entscheidung des FG auf der Linie der neuen Rechtsprechung des BFH, die darauf abstellt, wo der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Wie schon die vom BFH entschiedenen Fälle macht auch der Urteilssachverhalt deutlich, dass sich der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit nicht objektiv feststellen lässt. Der Klägerin ist es dank ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit offenbar gelungen, das FG von der überragenden Bedeutung des Arbeitszimmers für ihre Tätigkeit zu überzeugen.
Hinsichtlich der Ansparrücklage betrifft die Entscheidung eine Sonderfrage, die wohl selten Bedeutung gewinnt. Möglicherweise hätte das FG der Klägerin Gelegenheit geben müssen, noch im Klageverfahren zu erläutern, für welche Wirtschaftsgüter sie die Ansparrücklage gebildet hatte.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 11.04.2003, 6 K 3036/01