Leitsatz
1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen dem Grund nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen.
2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a und Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1996 mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zur ESt zusammen veranlagt wurden. In ihrer ESt-Erklärung machten sie u.a. Mietaufwendungen i.H.v. 26.520 DM geltend, die dem Kläger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für eine Drei-Zimmer-Wohnung in D entstanden waren, für die sie eine Wohnfläche von rd. 93 qm angegeben hatten.
Das FA hielt Mietaufwendungen nur i.H.v. 17.136 DM für angemessen, weil für eine einzelne Person eine 60 qm große Wohnung ausreiche. Die wegen des Rests erhobene Klage hatte Erfolg (EFG 2005, 1677).
Mit der Revision griff das FA die Vorentscheidung nur insoweit an, als das FG auch die Kosten eines ca. 10 qm großen Raums berücksichtigt hatte, der als Arbeitszimmer genutzt worden war, aber nicht die steuerlichen Voraussetzungen erfüllte.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung im angegriffenen Umfang auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.
Das FG werde Feststellungen zum ortsüblichen Durchschnittsmietzins zu treffen haben sowie dazu, ob Letzterer bei einer Wohnfläche von 60 qm die tatsächlich angesetzten Aufwendungen übersteige. Das FG werde auch zu berücksichtigen haben, dass das FA seinen Revisionsantrag auf die – auf den als Arbeitszimmer bezeichneten Raum entfallenden – Mietaufwendungen begrenzt habe und daher das Urteil des FG im Übrigen rechtskräftig geworden sei.
Hinweis
1. In der Sache konnte der BFH zum Teil auf seine Ausführungen im Urteil vom gleichen Tag VI R 10/06, BFH-PR 2007, 422 verweisen. Die maßgebliche Obergrenze für "notwendige" Mehraufwendungen der Zweitwohnung ergibt sich aus dem Durchschnittsmietzins einer 60 qm großen Wohnung.
2. Über die im vorgenannten Urteil dargelegten Grundsätze hinaus stellt der BFH zusätzlich klar, dass beim Vergleich der tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen mit der vorbezeichneten Durchschnittsmiete keine individuellen Umstände (wie Mangel an kleineren Wohnungen, Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl und Ähnliches) berücksichtigt werden können.
Die Beachtung solcher Umstände wäre mit dem Zweck der vom BFH vorgenommenen Typisierung und der einfachen und gleichmäßigen Handhabung nicht zu vereinbaren.
3. Bei der Bemessung der notwendigen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind allerdings solche Aufwendungen gesondert zu beurteilen, die auf ein steuerrechtlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer entfallen, das sich in der Wohnung am Beschäftigungsort befindet. Denn soweit einem Steuerpflichtigen durch ein solches Arbeitszimmer Aufwand entsteht, ist dieser nicht durch den Wohnzweck der doppelten Haushaltsführung, sondern durch die berufliche Nutzung als Arbeitszimmer veranlasst. Liegt ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vor, so bestimmt sich der Abzug der diesbezüglichen Kosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.8.2007, VI R 23/05