Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung auch die Globalzession von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.
2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.
3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.
Normenkette
§ 13c UStG, Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 6. EG-RL, Art. 193, Art. 205 MwStSystRL, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 38, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO, Art. 103e EGInsO, § 191 AO, § 398 BGB
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Bank. Zur Sicherung von Krediten hatte ihr eine GmbH durch Globalsicherungsvertrag alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr abgetreten.
Im März 2009 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GmbH angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter zog bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.5.2009 Forderungen i.H.v. mindestens 102.548,27 EUR einschließlich 16.373,26 EUR Umsatzsteuer ein, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.
Anschließend überwies er aufgrund einer Vereinbarung 250.000 EUR – wobei es sich um einen Nettobetrag handeln sollte – an die Klägerin zur Abgeltung von deren Absonderungsrechten.
Das FA nahm die Klägerin als Abtretungsempfängerin gem. § 191 AO i.V.m. § 13c UStG i.H.v. 16.373,26 EUR in Haftung, nachdem dieser Umsatzsteuer-Betrag nicht entrichtet worden war.
Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.8.2011, 9 K 1168/11, Haufe-Index 3200679, EFG 2012, 2168).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Er bejahte mit ausführlicher Begründung das Vorliegen der in den Praxis-Hinweisen dargelegten Haftungsvoraussetzungen des § 13c UStG im Streitfall.
Die wesentlichen Gründe ergeben sich aus den Leitsätzen.
Hinweis
Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 UStG für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (§ 13c Abs. 1 Satz 1 UStG).
Gem. § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.3.2013 – XI R 11/12