Die Haftung nach § 71 AO erstreckt sich auf
- die verkürzten Steuern[1],
- die zu Unrecht gewährten Steuervorteile (Steuererstattungen, Steuervergütungen)[2],
- die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur für Steuerhinterziehung, nicht jedoch bei Steuerhehlerei.[3]
Hinsichtlich des Umfangs der Haftung bei § 71 AO ist dabei unbedingt darauf zu achten, dass auch der § 71 AO Schadensersatzcharakter hat. Es gelten deshalb für den Umfang der Hafung der Haftung nach § 71 AO ebenfalls die für § 69 AO entwickelten Grundsätze der anteiligen Haftung.[4]
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