Rz. 465
Die in dem Hinzurechnungsbescheid getroffenen Feststellungen müssen selbstständig mit einem Einspruch angefochten werden. Ein Rechtsbehelf gegen den Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheid des Stpfl. führt nicht zu einer Überprüfung der im Verfahren nach § 18 AStG getroffenen Feststellungen.
Aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids ist eine abweichende Beurteilung eines den Feststellungen zugrundeliegenden Sachverhalts im Veranlagungsverfahren bei dem Stpfl. nicht statthaft (s. dazu Rz. 306).
Dies gilt gem. § 351 Abs. 2 AO auch dann, wenn der Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig ist.
Durch den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid sind Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung vorzubringen. Lediglich informatorisch im Feststellungsbescheid gemachte Angaben sind ebenso wie nur den einzelnen Beteiligten betreffenden Umstände (Zuordnung des Hinzurechnungsbetrags zum Privat- oder Betriebsvermögen, Durchführung der Anrechnung: insbesondere die Höhe des Anrechnungsbetrags) im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung des Stpfl. anzugreifen.
Rz. 466
Die Geltendmachung der Unionsrechtswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid nach § 18 AStG erfolgen. Bei Bestandskraft des Feststellungsbescheids kommt ein Ergänzungsbescheid mit diesem Feststellungsgegenstand nicht in Betracht.
Im Veranlagungsverfahren des Beteiligten kann sich der Stpfl. somit nicht mehr auf die Unionsrechtswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung berufen.
Rz. 467
Bei Beteiligung mehrerer Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft kann sich jeder von ihnen gegen den Feststellungsbescheid mit einem Einspruch (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 AO) wehren Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt, so ist nach § 352 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO grundsätzlich nur dieser befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen. Ausgenommen hiervon sind gem. § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO Einwendungen gegen Feststellungen zur Frage, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und zur Verteilung dieses Betrags auf die einzelnen Beteiligten. Insoweit ist jeder von der Feststellung betroffene Stpfl. einspruchsbefugt.
Legt nur ein Beteiligter gegen den Bescheid Einspruch ein, so sind die übrigen im Inland steuerpflichtigen Anteilseigner im Einspruchsverfahren gem. § 360 Abs. 2 AO notwendig hinzuziehen.
Rz. 468
Ist eine Organgesellschaft Adressat eines Feststellungsbescheids, so ist der Einspruch von der Organgesellschaft einzulegen.
Die Organgesellschaft ist beschwert, da der Hinzurechnungsbetrag in ihr Einkommen einfließt. Allerdings sollte im Falle eines Einspruchs der Organgesellschaft gegen den Feststellungsbescheid nach § 18 AStG auch die Körperschaftsteuerveranlagung des Organträgers offen gehalten werden, da sich dort die Hinzurechnungsbesteuerung letztendlich steuerlich auswirkt.
Rz. 469–475
einstweilen frei