Rz. 605
Satz 1 betrifft die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung und findet damit nur dann Anwendung, wenn lediglich ein im Inland Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Für die Zuständigkeit in Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung enthält Satz 2 eine eigene Aussage (s. Rz. dazu 689 ff.).
Rz. 606
Nach § 18 Abs. 2 S. 1 AStG ist das FA für die gesonderte Feststellung zuständig, welches für die Ermittlung der aus der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung bezogenen Einkünfte örtlich zuständig wäre. Dies richtet sich nach §§ 18 ff. AO.
Rz. 607–620
einstweilen frei
2.2.2.1 Örtliche Zuständigkeit bei einer Beteiligung im Privatvermögen
Rz. 621
Wird die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft durch eine natürliche Person im Privatvermögen gehalten, so ist deren Wohnsitz-FA gem. § 19 AO örtlich zuständig.
Rz. 622–629
einstweilen frei
2.2.2.2 Örtliche Zuständigkeit bei einer Beteiligung im Betriebsvermögen
Rz. 630
Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehalten, ist das Betriebs- (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder Geschäftsleitungs–FA (§ 20 AO) örtlich zuständig.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO kommt § 18 AO zur Anwendung.
Rz. 631–639
einstweilen frei
2.2.2.3 Örtliche Zuständigkeit bei beschränkt Stpfl.
Rz. 640
Wird die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft durch einen beschränkt Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 4 AStG im Privatvermögen gehalten, ist nach § 19 Abs. 2 AO das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des inländischen Vermögens befindet.
Rz. 641
Ist eine beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, gilt § 20 Abs. 3 bzw. 4 AO.
Rz. 642–650
einstweilen frei
2.2.2.4 Örtliche Zuständigkeit bei erweitert beschränkt Stpfl.
Rz. 651
Die örtliche Zuständigkeit bei der Beteiligung eines erweitert beschränkt Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft richtet sich nach § 19 Abs. 2 AO. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen in Rz. 640 verwiesen werden.
Rz. 652–661
einstweilen frei
2.2.2.5 Örtliche Zuständigkeit in Fällen der Organschaft
Rz. 662
In den Fällen einer Organschaft ist für die Feststellung der auf Ebene der Organgesellschaft erzielten und dem Organträger zuzurechnenden Zwischeneinkünfte das FA der Organgesellschaft örtlich zuständig, da nach § 18 Abs. 2 S. 1 AStG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft abgestellt wird. Diese wird von der Organgesellschaft gehalten.
Rz. 663–670
einstweilen frei
2.2.2.6 Zentralzuständigkeit in einigen Bundesländern
Rz. 671
Zu beachten ist, dass in einigen Bundesländern (Stand 1.3.2024: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen) Zentralzuständigkeiten für das Feststellungsverfahren nach § 18 AStG existieren.
Rz. 672–679
einstweilen frei
2.2.2.7 Zuständigkeitswechsel
Rz. 680
Im Falle eines Zuständigkeitswechsels gilt die allgemeine Bestimmung des § 26 AO aufgrund des Verweises auf die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der AO in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG auch in den Fällen des § 18 AStG.
Rz. 681–688
einstweilen frei