2.3.1 Erklärungspflicht (Abs. 3 S. 1)
2.3.1.1 Allgemeines
Rz. 729
Die an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Stpfl. sind nach § 18 Abs. 3 S. 1 AStG verpflichtet, eine Feststellungserklärung abzugeben.
Bei der Feststellungserklärung gem.§ 18 Abs. 3 S. 1 AStG handelt es sich um eine Steuererklärung i. S. d. §§ 149 ff. AO. Mangels einer Regelung in § 18 AStG gelten daher die allgemeinen Regelungen des § 150 AO für Form und Inhalt.
Rz. 730
Die Feststellungserklärung ist eine Jahreserklärung.
Rz. 731–738
einstweilen frei
2.3.1.2 Erklärungspflichtiger
Rz. 739
Die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung trifft gem. dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 S. 1 AStG ("Jeder, der... Steuerpflichtigen") grundsätzlich jeden an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten unbeschränkt oder beschränkt Stpfl. i. S. d. § 7 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 S. 1 AStG. Dies folgt aus der Streichung des Zusatzes "unbeschränkt" in § 18 Abs. 3 S. 1 AStG ("Jeder, der ... Steuerpflichtigen").
Rz. 740
Ist ein unmittelbar oder mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligter Stpfl. im Inland von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, ist er insoweit nicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 18 Abs. 3 S. 1 AStG verpflichtet.
(Spezial-)Investmentfonds sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 18 Abs. 3 S. 1 AStG befreit, soweit Hinzurechnungsbeträge auf Ebene des (Spezial-)Investmentfonds steuerbefreit sind. Ist ein Hinzurechnungsbetrag nach § 6 InvStG bei dem (Spezial-)Investmentfonds steuerfrei, muss er nicht in der Körperschaftsteuererklärung des (Spezial-)Investmentfonds angegeben werden. Dies gilt allerdings insbesondere dann nicht, wenn der Hinzurechnungsbetrag zu den steuerpflichtigen sonstigen inländischen EInkünften i. S. d. § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 InvStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählt. Eine Erklärungspflicht besteht hiernach insbesondere in den Fällen, in denen die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des (Spezial-)Investmentfonds zuzuordnen ist. Auf Aufforderung des Finanzamts ist auch in diesen Fällen eine Feststellungserklärung abzugeben.
Rz. 741–749
einstweilen frei
2.3.1.3 Erklärungspflicht erweitert beschränkt Stpfl.
Rz. 750
Aus dem Verweis in § 5 Abs. 3 AStG auf § 18 AStG ergibt sich, dass auch erweitert beschränkt Stpfl. i. S. d. § 2 AStG von der Regelung erfasst sind. Die Erklärungspflicht erstreckt sich jedoch nur auf solche Zwischeneinkünfte, die nicht ausländische Einkünften i. S. d. § 34d EStG (§ 5 AStG) sind.
Rz. 751–759
einstweilen frei
2.3.1.4 Erklärungspflicht in den Fällen einer mittelbaren Beteiligung
Rz. 760
Auch bei einer mittelbaren Beteiligung des Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft ergibt sich seine Erklärungspflicht aus § 18 Abs. 3 S. 1 AStG ("oder mittelbar beteiligt").
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 AStG bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 AStG ist derjenige Stpfl., der nicht Feststellungsbeteiligter ist (s. dazu Rz. 358), insoweit nicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.
Rz. 761–769
einstweilen frei
2.3.1.5 Erklärungspflicht bei mittelbarer Beteiligung über eine inländische Personengesellschaft
Rz. 770
Bei einer mittelbaren Beteiligung über eine inländische Personengesellschaft ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 18 Abs. 3 S. 1 AStG ("Jeder, der ... unmittelbar oder mittelbar beteiligten Stpfl.") i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 1 und § 13 Abs. 1 S. 1 AStG nur der mittelbar über die Personengesellschaft an der ausländischen Gesellschaft beteiligte unbeschränkt oder beschränkt Stpfl. erklärungspflichtig. Die Auffassung, dass der Gesellschafter und nicht die Personengesellschaft die Feststellungserklärung abzugeben hat, wurde zudem durch den BFH bestätigt. Begründet hat der BFH dies mit § 7 Abs. 3 AStG a. F., nach welchem die Gesellschafter der Personengesellschaft als an der Zwischengesellschaft beteiligt anzusehen waren. Diese Entscheidung ist auch auf das neue Recht übertra...