OFD Düsseldorf, Verfügung v. 14.5.2004, G 1421 A - St 142 - D/G 1421 - 23 - St 131 - K
Zur Verdeutlichung der gewerbesteuerlichen Folgewirkungen des Halbeinkünfteverfahrens wurde für die in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen die beiliegende Übersicht erstellt. Diese basiert auf der Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2003 und zeigt anhand eines nach Rechtsform des zu besteuernden Unternehmens differenzierenden Zahlenbeispiels auf, ob und inwieweit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung oder Kürzung vorzunehmen ist. Darüber hinaus kann dieser Übersicht entnommen werden, zu welchen Kennzahlen bei der Gewerbesteuerveranlagung 2003 Anweisungen vorzunehmen sind.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen sowie die entsprechenden Anweisungen für den EZ 2003
1. Grundfälle (ohne Organschaft)
1.1 Dividende
Beispiel:
Die Dividende beträgt jeweils 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben betragen 40.
Sachverhalt | I. Einzelunternehmen | II. Mitunternehmerschaft | III. Körperschaft | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Inländische Schachteldividende | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 |
– Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums | § 3 Nr. 40 EStG | ./. 50 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 60 | § 8b Abs. 1 KStG | ./. 100 |
§ 3c Abs. 2 EStG | + 20 | § 7 Satz 1 GewStG | 60 | § 3c Abs. 1 EStG | + 40 | |
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 30 | BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 0 | ||
– mindestens 10 % des Grund- bzw. Stammkapitals | (Eintrag: Kz. 21.10: 30) |
(Eintrag: Kz. 21.10: 60) |
(Eintrag: Kz. 21.10: 0) |
|||
Kürzung nach | Kürzung nach | Es ist keine Kürzung nach | ||||
§ 9 Nr. 2a GewStG | 30 | § 9 Nr. 2a GewStG | 60 | § 9 Nr. 2a GewStG vorzunehmen | ||
(Eintrag: Kz. 22.32: 30) |
(Eintrag: Kz. 22.32: 60) |
|||||
→ Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | → Vollständige Befreiung der Dividende von der GewSt | ||||
Inländische Streubesitzdividende | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 |
– keine Beteiligung seit Beginn | § 3 Nr. 40 EStG | ./. 50 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 60 | § 8b Abs. 1 KStG | ./. 100 |
des Erhebungszeitraums und/oder | § 3c Abs. 2 EStG | + 20 | BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57 | § 3c Abs. 1 EStG | + 40 | |
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 30 | (Eintrag: Kz. 21.10: 60) | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 0 | ||
– < 10 % des Grund- bzw. | (Eintrag: Kz. 21.10: 30) | (Eintrag: Kz. 21.10: 0) | ||||
Stammkapitals | ||||||
Hinzurechnung | Es ist keine | Hinzurechnung | 60 | |||
nach § 8 Nr. 5 | 30 | Hinzurechnung nach | nach § 8 | |||
GewStG | § 8 Nr. 5 GewStG | Nr. 5 GewStG | ||||
vorzunehmen | ||||||
(Eintrag: Kz. 21.26: 30) | (Eintrag: Kz. 21.26: 60) | |||||
→ Volle Gewerbesteuerpflicht | → Volle Gewerbesteuerpflicht | → Volle Gewerbesteuerpflicht |
Bei Gewinnanteilen aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften richten sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG. Sind Dividendenerträge aus Anteilen an ausländischen Gesellschaften zu beurteilen, ist in der Fallgruppe III (Körperschaft) § 8b Abs. 5 KStG zu beachten.
1.2 Veräußerung
Beispiel:
Der Erlös aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft beträgt 100, die damit im Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten betragen 40.
Sachverhalt | I. Einzelunternehmen | II. Mitunternehmerschaft | III. Körperschaft | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 | Bilanzieller Gewinn | 60 |
§ 3 Nr. 40 EStG | ./. 50 | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 60 | § 8b Abs. 2 KStG | ./. 100 | |
§ 3c Abs. 2 EStG | + 20 | BMF, BStBl 2003 I S. 292, Tz. 57 | § 3c Abs. 1 EStG | + 40 | ||
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 30 | (Eintrag: Kz. 21.10: 60) |
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 0 | ||
(Eintrag: Kz. 21.10: 30) |
(Eintrag: Kz. 21.10: 0) |
|||||
Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen. | Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen. | Eine Hinzurechnung bzw. Kürzung ist nicht vorzunehmen. |
Hinweise zu Fallgruppe I und III:
- In der Fallgruppe I (Einzelunternehmen) sind Betriebsvermögensminderungen (wie z.B. Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverluste), die mit Vermögensmehrungen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gem. § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abzuziehen.
- In der Fallgruppe III (Körperschaften) sind Gewinnminderungen (wie z.B. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste), die mit Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG in Zusammenhang stehen, nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 KStG).
Auch in diesen beiden Fällen ist keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bzw. Kürzung vorzunehmen.
2. Fallgestaltungen Organschaft
2.1 Dividende
Beispiel:
Die Dividende beträgt 100, die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben betragen 40.
Sachverhalt | Behandlung bei der | Behandlung beim Organträger | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Organgesellschaft | I. Einzelunter... |
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