a) Anzeige von Auslandsengagement
In den §§ 137 ff. AO werden Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen geregelt. Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ist § 138 Abs. 2 AO von besonderer Bedeutung. Demnach müssen im Ausland neu gegründete Betriebe, Betriebsstätten und Beteiligungen gemeldet werden. Der Inhalt der Meldepflichten orientiert sich an der Perspektive eines Gesellschafters und zielt darauf ab, Erwerbe oder Veräußerungen von Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs Deutschlands zu erfassen, sofern bestimmte Größen- und Beteiligungskriterien erfüllt sind (zum konkreten Inhalt der Mitteilungspflicht s. § 138 Abs. 2 AO). Zusätzlich müssen Angaben über die Art des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gemacht werden (§ 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO). In der aktuellen Gesetzesfassung muss die Meldung spätestens 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Besteuerungszeitraums gegenüber dem Ansässigkeits-FA erfolgen (§ 138 Abs. 5 AO).
Hintergrund der Anzeigepflicht ist die Sicherstellung der zutreffenden Besteuerung von Auslandseinkünften. Beim Vergleich der erforderlichen Angaben mit den tatsächlichen Auslandseinkünften (z.B. gem. § 8 Abs. 2 AStG) lässt sich feststellen, dass die Meldung nicht auf die eigentlichen Auslandseinkünfte, sondern ausschließlich auf die Abfrage anlassbezogener Angaben i.V.m. neuen Auslandsbeteiligungen innerhalb des jeweiligen Veranlagungszeitraums abstellt. Die aus § 138 Abs. 2 AO hervorgehenden Informationen bilden folglich nur einen ersten Schritt, um anschließend ggf. weitere Informationen (z.B. über grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und der neu gegründeten Unternehmenseinheit) überprüfen zu können. Der Informationsgehalt der Meldungen an sich ist somit als eher gering einzustufen. Hinzu kommt, dass insb. bei abschlussgeprüften Konzernen, die im Anhang des Jahresabschlusses gem. § 313 Abs. 2 HGB Angaben zu den Auslandsbeteiligungen machen, weitere aussagekräftige vornehmliche stichtagsbezogene Informationsquellen zur Verfügung stehen.
b) Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
Country-by-Country-Reporting: Der im Jahr 2016 eingeführte § 138a AO bildet die Rechtsgrundlage für das sog. Country-by-Country-Reporting (CbCR) und umfasst die Verpflichtung zur Erstellung von länderbezogenen Berichten für grenzüberschreitend tätige Konzerne ab einer bestimmten Größe. Erfasst werden sämtliche zum Konzern gehörenden ausländischen Unternehmen. Ging man zunächst – nach dem ursprünglichen Gesetzeswortlaut – davon aus, dass dies nur konsolidierte Unternehmen und deren ausländische Betriebstätten betrifft, wurde mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 präzisiert, dass auch nicht konsolidierte Rechtseinheiten und deren ausländischen Betriebsstätten in den länderbezogenen Bericht aufgenommen werden müssen (u.a. müssen auch die Steueridentifikationsnummern von allen Gesellschaften/Betriebsstätten genannt werden). Rechtsunsicherheit bezüglich der einzubeziehenden Unternehmen ist auch hinsichtlich der Einführung des "öffentlichen" CbCR zu erwarten. So sind etwa im aktuellen RefE sowohl beim persönlichen Anwendungsbereich (§ 342 HGB-E) als auch bei den einzubeziehenden Unternehmen (§ 342g HGB-E) Klarstellungen erforderlich und insb. eine Vereinheitlichung im Hinblick auf die bereits bestehenden Regelungen gem. § 138a AO angebracht.
Es muss eine Vielzahl von bilanzorientierten Angaben gemacht werden, wobei eine Aggregation über alle Einheiten pro Steuerhoheitsgebiet erfolgt (sog. Tabelle 1): Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen sowie die Summe hieraus, im Wirtschaftsjahr gezahlte Ertragsteuern, im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlte und zurückgestellte Ertragsteuern, Jahresergebnis vor Ertragsteuern, Eigenkapital, einbehaltene Gewinne und materielle Vermögenswerte. Darüber hinaus muss die Anzahl der Beschäftigten angegeben werden. Weiterhin sind Angaben über die Geschäftstätigkeit jeder einzelnen in den länderbezogenen Bericht aufgenommenen Einheit zu machen (sog. Tabelle 2), was bezogen auf immaterielle Wirtschaftsgüter z.B. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder Besitz und Verwaltung von geistigem Eigentum umfassen kann. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist die zuständige Meldebehörde und die Meldefrist beträgt ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Bericht zu erstellen ist.
Laut Gesetzesbegründung handelt es sich um ein Instrument zur Risikoanalyse (insb. im Bereich Verrechnungspreise). Es soll zu einer Stärkung der Transparenz bei steuerlichen Sachverhalten in Reaktion auf internationale Steuerplanungsaktivitäten der Unternehmen führen. Ziel ist eine verbesserte Wahrnehmung der Besteuerungsrechte durch Reduktion der Informationsasymmetrien (s. u.a. BT-Drucks. 18/9536 und 18/10506). In Bezug auf die konzerninterne Übertragung und Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern ergibt sich damit ein Instrumentarium, um in Ländern mi...