Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuell erforderlichen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen eines inländischen Stammhauses mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen. Schwerpunktartig wurden Anzeige-, Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der konzerninternen Übertragung und Überlassung von immateriellen Werten untersucht. Die einzelnen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen wurden im Hinblick auf die jeweilige Zielrichtung und ggf. bestehende Wechselwirkungen analysiert. Es wurden mögliche Überschneidungen und Abweichungen bei Meldegegenständen, -Fristen und -Behörden untersucht. Dies sollte in den Kontext der administrativen Effizienz sowie der verfahrensrechtlichen Verhältnismäßigkeit gesetzt werden.

Die unterschiedlichen Pflichten nehmen teilweise einen transaktionsbezogenen und teilweise einen länderbezogenen Blickwinkel ein. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Verpflichtungen werden nicht hergestellt und es entsteht der Eindruck, dass kein integrativer, abgestimmter Ansatz vorliegt. Es besteht daher m.E. ein Überprüfungsbedarf, ob die Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO für die Unternehmen, die ein CbCR nach § 138a AO erstellen, aufzuheben sind. Weiterhin sollten ggf. gem. § 315 HGB vorliegende Informationen berücksichtigt werden.

Zusätzlich wird deutlich, dass die Anzeigepflichten nach § 138d AO hinsichtlich der Berücksichtigung von immateriellen Wirtschaftsgütern überprüft werden müssen: Letztlich erhält die Finanzverwaltung hier keine Informationen, die nicht auch gem. GAufzV übermittelt werden. Zudem geht es aufgrund des Einzelfallcharakters bei der Übertragung von hard to value intangibles nicht darum, ggf. bestehende Gesetzeslücken zu schließen. Hinzu kommt durch die Meldefrist von 30 Tagen ein Zeitdruck, der m.E. nicht erforderlich ist, in der Praxis aber eine hohe Dringlichkeit verursacht.

Eine Harmonisierung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist dringend angezeigt (Inhalte, Fristen & Meldewege), bei der einerseits kein Inhalt verloren geht, es andererseits aber auch nicht zu Überschneidungen und unnötigen Komplexitäten (Inkonsistenzen) kommt. Um einen Konflikt mit Vorgaben aus der supranationalen EU-Ebene zu vermeiden, sollten aus Sicht der deutschen Steuergesetzgebung daher vorerst rein nationale Regelungen überprüft werden. Die Einführung weiterer Verpflichtungen etwa zur Mitteilungspflicht von nationalen Steuergestaltungen würde dagegen die Komplexität nur zusätzlich erhöhen.[13] Zielsetzung muss es sein, von einer Datenflut zu "Smart Data" zu kommen. Insb. ist dies angezeigt aufgrund der zurzeit diskutierten zunehmenden Erklärungspflichten von Pillar 2.

[13] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, 2021, S. 167.

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