Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Leistungen eines Tierarztes sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, da sie gewöhnlich nicht durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Mit dieser Entscheidung wies das FG Nürnberg die Klage zweier Pferdehalter ab.
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute hielten auf ihrem landwirtschaftlichen Anwesen mehrere Pferde; für Hausbesuche von Tierärzten zahlten sie im Jahr 2011 insgesamt 328 EUR. Den Betrag machten sie als haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend, das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen an.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Zunächst einmal sind die Aufwendungen nicht als Handwerkerleistungen (nach § 35a Abs. 3 EStG) abziehbar, da der tierärztliche Beruf kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf ist. Die Handwerksordnung findet auf Tierärzte keine Anwendung; zudem sind die Ausbildungsgänge von Tierärzten und Handwerkern gänzlich verschieden.
Die Aufwendungen sind auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen (nach § 35a Abs. 2 EStG) abziehbar, denn ein solcher Abzug setzt voraus, dass die Tätigkeiten gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Tätigkeiten, die zwar im Haushalt ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind hingegen nicht begünstigt. Zwar weisen nach dem FG Münster, Urteil v. 25.5.2012, 14 K 2289/11 E, auch Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines Hundes (Füttern, Fellpflege etc.) die erforderliche Haushaltsnähe auf. Dies gilt jedoch nicht für Tierarztkosten. Denn diese Leistungen (z. B. Lahmheitsuntersuchung, Ultraschalldiagnostik) werden aufgrund der notwendigen Fachkenntnis und der technischen Ausstattung typischerweise durch zugelassene Tierärzte erbracht. Haushaltszugehörige Personen hingegen verfügen regelmäßig nicht über das technische Equipment und die Fachkenntnisse, um diese Behandlungen durchzuführen - selbst wenn sie jahrelange Erfahrung in der Pferdehaltung haben.
Hinweis
Das BMF hat mit Schreiben v. 15.2.2010, IV C 4 - S 2296 b/07/0003, BStBl 2010 I S. 140) ausführlich dargelegt, welche Kosten die Finanzverwaltung als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennt. Tierarztkosten sind darin zwar nicht explizit genannt, aus den allgemeinen Ausführungen lässt sich aber ableiten, dass die Finanzverwaltung einem Abzug ablehnend gegenübersteht.
Das FG hat die Revision zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2012, 4 K 1065/12