Hausgewerbetreibende im Sinne von § 2 Abs. 2 HAG zählen zu den "in Heimarbeit Beschäftigten" und genießen als solche trotz ihrer Selbstständigkeit den gleichen Schutz nach dem HAG wie Heimarbeiter. Die Hausgewerbetreibenden unterscheiden sich nur insofern von den Heimarbeitern, als sie selber am Stück mitarbeiten und nicht nur ein Teilprodukt herstellen. Sie sind in eigener Arbeitsstätte tätig und können bis zu 2 Hilfskräfte beschäftigen, sodass Hausgewerbetreibende gleichsam kleine Unternehmer sind, allerdings fehlt die Übernahme eigenen wirtschaftlichen Risikos. Aber auch bei der Beschäftigung von mehr als 2 Hilfskräften kann im Einzelfall bei fortbestehender Schutzbedürftigkeit das HAG anwendbar sein. Ist der Gewerbetreibende kaufmännisch selbst am Absatz des von ihm hergestellten Werkes beteiligt, entfällt die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender. Ein Heimarbeitsverhältnis liegt aber nur dann vor, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmer bedürfen Heimarbeitnehmer und Hausgewerbetreibende eines besonderen sozialen Schutzes, der es rechtfertigt, sie Arbeitnehmern gleichzustellen. Ob eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hausgewerbetreibenden gegeben ist, beurteilt sich nach den Merkmalen, die auch für die Unselbstständigkeit von arbeitnehmerähnlichen Personen maßgeblich sind. Zu prüfen ist, ob die Mitarbeiter von einem Unternehmer in einer Weise wirtschaftlich abhängig sind, die für das Vorliegen eines Heimarbeitsverhältnisses (in der Form eines Hausgewerbetreibenden) spricht. Die Tätigkeit muss gewerblich im Sinne einer Warenverarbeitung sein. Künstlerische, wissenschaftliche oder beratende Dienstleistungen werden nicht erfasst. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG ist dies bei Heimarbeit nicht mehr erforderlich: Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG sein. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt.
Diese Rechtsprechung ist auf Hausgewerbetreibende nicht übertragbar. Auch für Hausgewerbetreibende ist das Arbeitsgericht nach § 5 ArbGG zuständig, verschiedene Arbeitsgesetze sind entsprechend anwendbar. Die Vorschrift des § 8 HAG bzgl. der Entgeltverzeichnisse gilt auch für Hausgewerbetreibende. Insoweit kann auch der Auftraggeber dem Hausgewerbetreibenden haften, wenn das Entgeltverzeichnis den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Besonderen Kündigungsschutz genießen schwerbehinderte Hausgewerbetreibende: Gem. § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beträgt die allgemeine Kündigungsfrist i. S. des § 29 Abs. 2 HAG mindestens 4 Wochen. Den besonderen Urlaubsgeldanspruch auch für ihren Zusatzurlaub sichert § 210 Abs. 3 SGB IX. Dafür können schwerbehinderte Hausgewerbetreibende beim Auftraggeber, sofern sie hauptsächlich für diesen arbeiten, angerechnet werden; Gleiches gilt auch für die bei einem Hausgewerbetreibenden beschäftigten Hilfskräfte.
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Hausgewerbetreibende. Unklar ist, inwieweit der Auftraggeber eine Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 9 f. für die Hausgewerbetreibende durchführen muss. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG ist § 9 MuSchG anwendbar, d. h. vom Auftraggeber müsste eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Da jedoch § 10 MuSchG nicht anwendbar ist, genügt offenbar die Sicherstellung ausreichender Schutzmaßnahmen – auch ohne umfassende Gefährdungsbeurteilung. Dies erscheint in der Praxis schwierig, andererseits verweist der gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 MuSchG anwendbare § 13 Abs. 2 MuSchG auf die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot i. S. des § 16 MuSchG gilt ebenfalls für Hausgewerbetreibende.
Für eine Hausgewerbetreibende tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3, 8, 13 Abs. 2 und § 16 MuSchG. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere Hausgewerbetreibende gem. § 8 Abs. 1 MuSchG nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann, für die stillende Mutter als Hausgewerbetreibende gilt eine entsprechende Höchstgrenze von 7 Stunden werktäglich.
Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Hausgewerbetreibender zunächst seinem Auftraggeber versichert, aus tatsächlichen Gründen nicht der Gleichstellung nach dem HAG zu unterfallen, dann aber später unter Berufung auf seine Gleichstellung Nachforderungen gegen den Auftraggeber erhebt.