Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Beim Verkauf von Pelzmänteln aus einer Haushaltsauflösung über die Internetplattform Ebay liegt eine private Vermögensverwaltung und keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung vor, wenn der Verkäufer die Internetplattform nicht von vornherein für eine längere, unbestimmte Dauer nutzen will.
Sachverhalt
Die Klägerin war selbstständig tätig im Bereich Finanzdienstleistungen. Als eine anonyme Anzeige einging, die Klägerin und ihr Ehemann habe in den letzten Jahren im Internet (Ebay) in großem Umfang Pelzwaren verkauft, ermittelte die Steuerfahndung, dass in 14 Monaten Pelze für ca. 77.000 Euro verkauft wurden. Mit entsprechenden Änderungsbescheiden rechnete das Finanzamt der Klägerin Umsätze aus Ebay-Verkäufen zu, obwohl die Klägerin als auch ihr Mann erklärten, dass die Pelze von der verstorbenen Schwiegermutter der Klägerin stammten.
Entscheidung
Vor Gericht hatte die Klägerin Erfolg. Zu Unrecht habe das Finanzamt die Erlöse aus dem Verkauf von Pelzmänteln über Ebay der Umsatzsteuer unterworfen. Zwar habe die Klägerin die Pelzmäntel über ihre Ebay-Konten verkauft und nicht ihr Ehemann. Allerdings sei diese Tätigkeit nicht ihrer unternehmerischen Sphäre im Bereich der Finanzdienstleistung zuzurechnen. Zwar hatte sie einen erheblichen Organisationsaufwand. Für jeden einzelnen zur Internet-Versteigerung anstehenden Pelz musste sie Beschreibungen, Fotos und Messungen machen und nach Auktionsablauf die Pelze entsprechend verpacken und versenden. Die Internetauktionsplattform wurde jedoch nicht dazu benutzt, um auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen zu veräußern. Denn die Tätigkeit der Klägerin war nicht von Beginn an auf unbestimmte Zeit angelegt: Die Verkaufstätigkeit dauerte insgesamt 14 Monate, in denen 142 Pelze verkauft wurden. Im gesamten Zeitraum erfolgten pro Woche im Durchschnitt 2,5 Verkäufe. Im Schnitt lag der Erlös bei 545,20 Euro (netto) pro Pelzmantel.
Darüber hinaus beteiligte sich die Klägerin nicht wie ein Händler am Markt. Die Voraussetzung eines händlerähnlichen Tätigwerdens erfüllt insbesondere derjenige, der An- und Verkäufe planmäßig mit auf Güterumschläge gerichteter Absicht tätigt. Einerseits können - tritt jemand als Händler auf - schon geringfügige Umsätze, die den Wettbewerb nicht stören, zur Umsatzbesteuerung führen. Andererseits bleiben selbst wirtschaftlich bedeutende Veräußerungen des Privatvermögens unbesteuert, wenn kein Händlerverhalten vorliegt (vgl. BFH, Urteil v. 29.6.1987, X R 23/82). Im Streitfall veräußerte die Klägerin die Pelze ihrer Schwiegermutter, also Privatvermögen. Im weitesten Sinne löste sie eine Sammlung auf. Ihre Verkaufstätigkeiten sind somit das Ergebnis einer Haushaltsauflösung, und zwar die ihres Ehemanns.
Hinweis
Generell ist im Einzelfall aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu prüfen, die je nach Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können.
Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals (BFH, Urteil v. 27.1.2011, V R 21/09, BStBl 2011 II S. 524). Kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal ist dabei allerdings, dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (vgl. EuGH, Urteil v. 15.9.2011, C-180/10 und C-181/10; BFH, Urteil v. 24.11.1992, V R 8/89, BStBl 1993 II S. 379 zur Veräußerung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsthändlers). Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (bspw. BFH, Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11, BFH/NV 2012 S. 1285).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2012, 14 K 702/10