1 Beschäftigung im Privathaushalt
Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn
- diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und
- die Tätigkeiten sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.
Bei den ausgeübten Tätigkeiten muss es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handeln. Hierzu gehören u. a. Tätigkeiten wie Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Reinigung der Wohnung, Waschen und Bügeln von Wäsche, Einkaufen oder Gartenpflege. Auch die Pflege, Betreuung und Versorgung von Kindern, kranken, älteren pflegebedürftigen Menschen gehören dazu. Handwerkliche Leistungen, die üblicherweise durch Fachleute ausgeführt werden, z. B. Maurer- oder Elektrikerarbeiten, fallen nicht darunter.
Zulässige Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens
Erbringen Dienstleistungsagenturen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen, pflegende Personen im Privathaushalt, beschäftigte Familienangehörige oder andere besondere Personen haushaltsnahe Dienstleistungen, ist die Anwendung des Haushaltsschecks nicht in jedem Fall zulässig.
Erbringung weiterer Dienstleistungen für einen Arbeitgeber
Eine Beschäftigung wird ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber ausschließlich haushaltsnahe Dienstleistungen erbringt. Erledigt er daneben für diesen Arbeitgeber andere Aufgaben in Form einer Beschäftigung, beispielsweise in dem Privathaushalt angeschlossenen Geschäftsräumen, wird in der Sozialversicherung ungeachtet der arbeitsvertraglichen Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Das Haushaltsscheckverfahren kann in solchen Fällen nicht angewendet werden.
2 Unterschiede zum Meldeverfahren
Der vom privaten Haushalt abzugebende Haushaltsscheck beinhaltet gegenüber dem gewöhnlichen DEÜV-Meldeverfahren reduzierte Angaben zum Beschäftigungsverhältnis. Dabei muss der Arbeitgeber (Privathaushalt) die Sozialversicherungsbeiträge nicht selbst berechnen. Dies übernimmt aufgrund der Entgeltangaben im Haushaltsscheck die Minijob-Zentrale. Sie zieht die errechneten Beiträge im Wege des Lastschriftverfahrens von dem Bankkonto ein, das der Arbeitgeber im Haushaltsscheck angegeben hat.
Haushaltsscheckverfahren gilt nur für Privathaushalte
Das Haushaltsscheckverfahren ist für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt werden, zwingend vorgeschrieben. Es wird für alle geringfügig Beschäftigten zentral von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.
3 Versicherungsrechtliche Beurteilung
Für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb von privaten Haushalten.
3.1 Mehrere Beschäftigungen
Üben Personen mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, muss geprüft werden, ob die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zusammenzurechnen sind. Infolge von Zusammenrechnung kann auch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten Versicherungspflicht eintreten.
Keine Zusammenrechnung einer geringfügigen mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
Wird nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, wird diese nicht mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet.
Kommt es bei der geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt aufgrund der Zusammenrechnung mit anderen geringfügigen Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, ist die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens nicht möglich. Dann hat der Privathaushalt das übliche Beitrags- und Meldeverfahren anzuwenden. Die Meldung zur Sozialversicherung und die Beitragszahlung müssen dann an die Krankenkasse des Beschäftigten erfolgen. Außerdem muss der Arbeitgeber (Privathaushalt) die Beschäftigung in seinem Haushalt bei dem zuständigen kommunalen Unfallversicherer melden, weil individuelle Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen sind.
3.2 Die Geringfügigkeitsgrenze
Das Haushaltsscheckverfahren darf nur angewendet werden, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass als Arbeitsentgelt im Haushaltsscheckverfahren solche Zuwendungen unberücksichtigt bleiben, die nicht in Geld gewährt worden sind. Sachbezüge, wie z. B. kostenlose Verpflegung oder Unterkunft, sind deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Als Arbeitsentgelt ist das vereinbarte Bruttoentgelt anzusetzen. Das ist der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag (Nettolohn) zuzüglich der evtl. durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer) und des vom Arbeitsentgelt einbehaltenen Beitragsanteils des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung bei Versicherungspflicht.
Abwälzung der Pauschsteuer
Auch die 2 %ige Pauschsteuer, die ein Arbeitgeber (als Steuerschuldner) eventuell im Innenverhältnis – arbeitsrechtlich...