Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung können als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen sein.
2. Die Heileurythmie ist ein Heilmittel i.S.d. §§ 2 und 32 SGB V.
3. Die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall kann durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden.
4. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht erforderlich.
Normenkette
§ 33 EStG, § 84 Abs. 3f, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011, § 2, § 23, §§ 31 bis 33, § 275 SGB V
Sachverhalt
Die Pensionärin K machte mit ihrer ESt-Erklärung für 2009 heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dazu legte sie ärztliche Verordnungen vor, die jeweils Heileurythmie verordneten und einen Bandscheibenvorfall, ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom sowie ein chronisch rezidives LWS-Syndrom vermerkten. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Dagegen entsprach das FG (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17.4.2013, 5 K 71/11, Haufe-Index 3820432, EFG 2013, 1128) der Klage hinsichtlich der von K geleisteten Zahlungen für die heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG, wie in den Praxis-Hinweisen erläutert.
Hinweis
1.§ 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt grundsätzlich Krankheitskosten, soweit sie der Heilung (Medikamente, Operationen) oder jedenfalls Linderung dienen. Deshalb werden Kosten der eigentlichen Heilbehandlung stets als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sofern die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden. Seit dem StVereinfG 2011 gibt es dazu detaillierte Regelungen: § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV fordert den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV verschärft diese Anforderungen für abschließend geregelte Katalogfälle. Bei denen ist die Zwangsläufigkeit vor Beginn der Maßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) nachzuweisen; das betrifft insbesondere wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV).
2. Daher ging es im Streitfall darum, ob Ks heileurhythmische Behandlung einem dieser besonderen Katalogfälle zuzuordnen ist. Der in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV in Bezug genommene § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V spricht von besonderen Therapierichtungen. Näheres dazu hat bereits das BSG entschieden (BSG, Urteil vom 22.3.2005, B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221). Danach gelten jedenfalls die Homöopathie, Anthroposophie einschließlich ihrem Heilmittel "Heileurythmie" und Phytotherapie nicht als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV; denn deren Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel sind vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen. Beachten Sie: Für diese Behandlungsmethoden ist nicht der besondere und für den Steuerpflichtigen regelmäßig umständliche Nachweis (vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes) zu führen. Es genügt die übliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Deshalb war auch im Streitfall die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Ks heileurhythmische Behandlung in der gebotenen Form nachgewiesen und grundsätzlich nach § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2014 – VI R 27/13