Leitsatz
Die Festsetzungsfrist beginnt erst in dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Steuerschuldner seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Die Anzeige eines Dritten etwa eines Notars ersetzt die Anzeige des Veräußerers oder Erwerbers nicht.
Sachverhalt
Im Kalenderjahr 1991 wurden 100% der Anteile der P-GmbH an die F-GmbH veräußert. Im Betriebsvermögen der P-GmbH befanden sich insgesamt 14 Grundstücke.
Die Notarin übersandte eine Kopie des Anteilskaufvertrages an das Finanzamt.
Im Kalenderjahr 1997 übersandte die Notarin, nach Aufforderung durch das Finanzamt, eine Kopie der fehlenden Veräußerungsanzeige, die nach Angaben der Klägerin bereits im Kalenderjahr 1991 mit eingereicht wurde. 1998 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GrESt. Die Klägerin machte geltend, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei, da die Notarin bereits in 1991 den Anteilskaufvertrag nebst Veräußerungsanzeige an das Finanzamt abgesandt habe und somit die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.1995 geendet hätte.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen, die mittlerweile unter dem Az. II R 9/04 beim BFH anhängig ist.
Das Gericht lässt die Frage, ob die vorgeschriebene Veräußerungsanzeige im Kalenderjahr 1991 beim Finanzamt eingegangen ist oder nicht, bewusst offen.
Das Finanzgericht stellte jedoch fest, dass noch keine Verjährung eingetreten sei, denn eine Anzeige des Notars kann in diesem Falle die notwendige Anzeige des Erwerbers bzw. Veräußerers nicht ersetzen.
Die Anzeige der Steuerschuldner gem. § 19 Abs. 5 GrEStG wird ausdrücklich als Steuererklärung i. S. der AO bezeichnet.
Die beurkundende Notarin ist nicht mit einem der Steuerschuldner identisch.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus dem Steuerschuldverhältnis, die nicht dritten Personen, die nicht Steuerschuldner sind, auferlegt werden kann.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 GrEStG normiert eine eigenständige Anzeigepflicht eines Beteiligten, die unabhängig von der Verpflichtung eines Notars gem. § 18 GrEStG besteht.
Erfüllt der Notar seine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG nicht, hemmt das nicht den Lauf der Verjährungsfrist. Im Umkehrschluss kann die Erfüllung der Anzeigepflicht nicht bewirken, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Hinweis
Aus der Anzeige der Beteiligten muss erkennbar sein, dass sie zum Zwecke der Festsetzung von GrEStG erfolgt. Der Inhalt der Anzeige ergibt sich aus § 20 GrEStG.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20.01.2004, 3 K 1828/01