rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Geldverkehrsrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Geldverkehrsrechnung ist nur zulässig, wenn ein überschaubarer Vergleichszeitraum vorliegt, die Anfangs- und Endbestände feststehen, Verhältnisse außerhalb des Vergleichszeitraums nicht berücksichtigt werden und zwischen Gesamtrechnung und Teilrechnung (betrieblicher, privater oder sonstiger Teilbetrieb) unterschieden wird.

2. Eine Geldverkehrsrechnung erlangt insbesondere dann die gewünschte Genauigkeit, wenn sie - neben den betrieblichen Geldvorgängen - möglichst vollständig auch die Geldbewegungen im privaten Bereich erfasst.

3. Fehlen Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige während des maßgebenden Ermittlungszeitraums über Spar- und Girokonten sowie sonstige Geldbestände verfügt hat, kann die Geldverkehrsrechnung nicht Grundlage einer Schätzung sein.

 

Normenkette

AO § 162

 

Streitjahr(e)

1994

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Bezug auf die gewerblichen Einkünfte, die die Antragstellerin im Streitjahr 1994 erzielt hat, eine Hinzuschätzung dem Grunde nach berechtigt und ggf. der Höhe nach fehlerfrei war. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betrieb während der Jahre 1991 bis 1994 eine Gaststätte in .... Den Gewinn ermittelte sie gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. In der Einkommensteuererklärung (zur Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller) machte sie zu ihren Einkünften aus Gewerbetrieb folgende Angaben:

laufender Gewinn

5.637,-- DM

Veräußerungsverlust

4.756,-- DM

Zu dem Veräußerungsverlust gab sie weiter an: Sie habe ihre Gaststätte zum 03.10.1994 wegen Unrentabilität eingestellt. Da sie wegen ihres im Jahr 1994 geborenen Kindes die Bedienung der Gäste nicht mehr habe übernehmen können, sei der Umsatz stark zurückgegangen. Die Waren seien weitestgehend aufgebraucht worden. Einen Rest im Wert von 200,-- DM habe sie ins Privatvermögen übernommen. Das betriebliche Kraftfahrzeug (Mercedes, Restwert 1,-- DM) habe sie zum „Schwackepreis” ins Privatvermögen überführt. Die Kücheneinrichtung habe sie wegen Mietrückständen dem Vermieter überlassen müssen.

Aufgrund der Angaben der Antragstellerin nahm das Finanzamt für das Streitjahr 1994 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 881,-- DM an und setzte dementsprechend die Einkommensteuer mit 0,-- DM fest (Bescheid vom 08.05.1996).

In der Folgezeit führte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … eine Außenprüfung gegen verschiedene Personen durch, die bei der x-Bank Geldbeträge angelegt hatten. Dabei stellte sie fest, dass die Antragstellerin in der Zeit von 1993 bis 1997 dort mehrere Einzahlungen vorgenommen hatte, und zwar im Einzelnen:

1993

10.000,-- DM

1994

50.000,-- DM

1997

30.000,-- DM

Aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse führte der Prüfer in Bezug auf die gewerblichen Einkünfte der Antragstellerin eine sog. Geldverkehrsrechnung durch. Dabei setzte er als Gewinn (laut Erklärung der Antragstellerin) für die einzelnen Jahre folgende Beträge an:

1991

12.679,-- DM

1992

28.390,-- DM

1993

13.433,-- DM

1994

5.637,-- DM

Die Berechnungen ergaben für die Jahre 1991 bis 1993 jeweils einen positiven Saldo (sog. Überdeckung) und für das Streitjahr 1994 einen negativen Saldo (sog. Unterdeckung). Das Rechenwerk für das Jahr 1994 stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

Vorsorgeaufwendungen

- 2.617,-- DM

Gewinn

5.637,-- DM

Abschreibung

5.943,-- DM

Eigenverbrauch

- 4.641,-- DM

Einzahlungen bei x-Bank

- 50.000,-- DM

Lebenshaltung

- 18.000,-- DM

Miete

- 7.200,-- DM

Kindergeld

1.440,-- DM

Gesamt

69.438,-- DM

Saldo (1991-1994)

68.264,-- DM

Weiter führte der Prüfer aus: Aus den Berechnungen ergebe sich, dass zumindest die Herkunft der Einzahlung über 50.000,-- DM völlig ungeklärt sei. Da im Jahre 1994 die Gaststätte die einzige Erwerbsquelle der beiden Antragsteller gewesen sei, liege der Schluss nahe, dass der eingezahlte Geldbetrag aus - bislang unversteuerten - Betriebseinnahmen stamme.

Der Prüfer erhöhte den bisher angesetzten Gewinn von 5.637,92 DM um den Betrag von 68.264,-- DM. Dadurch ergab sich ein Gewinn (laut Prüfung) in Höhe von 73.901,92 DM.

Das Finanzamt folgte zunächst den Feststellungen der Steuerfahndung und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest (Änderungsbescheid vom 24.10.2003). Der Nachzahlungsbetrag betrug 8.492,43 EUR (Einkommensteuer 5.860,43 EUR, Zinsen 2.632,-- EUR). Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 27.05.2004).

Die Antragsteller haben gegen den vorgenannten Einkommensteueränderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Die Sache ist beim beschließenden Senat unter der Geschäftsnummer 3 K xxxx/04 anhängig.

Zur Begründung haben die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

(1) Die Antragstellerin habe die Gaststätte in heruntergewirtschafteten Zustand übernommen. Zuvor se...

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