rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1989–1991 (Antragsteller zu 1. und 2.) sowie Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1989–1991 (Antragstellerin zu 3.)
Tenor
1. Die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide 1989 bis 1991 vom 24.2.1997 wird in Höhe von … DM (1989), … DM (1990) und … DM (1991) und die Vollziehung der Einkommensteueränderungsbescheide 1989 vom 2.4.1997 und 1990/1991 vom 26.2.1997 wird in Höhe von … DM (1989), … DM (1990) und … DM (1991) bis zu deren Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Urteils im Hauptsache verfahren, ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Antragstellerin zu 3. bezüglich ihrer Umsätze aus Vermietung von Büro- und Lagerräumen an die Deutsche Bundespost TELEKOM für die Jahre 1989 bis 1991 wirksam nach § 9 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Umsatzsteuer mit der Folge des Vorsteuerabzugs optieren konnte.
Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. bilden eine Grundstücksgemeinschaft, die Antragstellerin zu 3. Die Grundstücksgemeinschaft errichtete in den Jahren 1989 bis 1992 eine Halle und ein Bürogebäude und vermietete die Räume nach Fertigstellung ab dem 1.5.1991 bzw. ab dem 15.4.1992 im wesentlichen an die Deutsche Bundespost TELEKOM. Die Mietverträge wurden mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abgeschlossen.
Die Deutsche Bundespost TELEKOM nutzte das Mietobjekt für folgende Tätigkeiten:
- Montagestelle für Fernmeldetechnik
- Fernmeldekabelbau
- Funkübertragung
In ihren Umsatzsteuererklärungen betreffend die Jahre 1989 bis 1991 ging die Antragstellerin zu 3. davon aus, daß sie wirksam nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert habe und ihr von daher, ein Vorsteuererstattungsanspruch bezüglich der auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Umsatzsteuer zustünde. Sie ging dabei von der Annahme aus, daß die Deutsche Bundespost TELEKOM bereits nach Durchführung der Poststrukturreform mit Wirkung vom 1. Juli 1989 als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG anzusehen sei.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1989 bis 1991 machten die als Eheleute zusammen veranlagten Antragsteller zu 1. und 2. die auf die Herstellungskosten der Gebäude entfallenden Umsatzsteuerbeträge als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Aufgrund einer bei der Antragstellerin zu 3. durchgeführten Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1989 bis 1993 kam der Antragsgegner, das Finanzamt, zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin zu 3. bezüglich ihrer Vermietungsumsätze an die Deutsche Bundespost TELEKOM bis zum 31.12.1992 nicht wirksam zur Umsatzsteuerpflicht habe optieren können, da die TELEKOM in dem angemieteten Gebäude keine unternehmerischen Tätigkeiten ausgeübt habe.
Dementsprechend erließ das Finanzamt für die Jahre 1989 bis 1991 Umsatzsteueränderungsbescheide, in denen es den Vorsteuerabzug versagte.
Einkommensteuerlich erhöhte das Finanzamt die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes um die auf die Herstellungskosten entfallende Umsatzsteuer, kürzte gleichzeitig die Werbungskosten um die von den Antragstellern aufgeführten Vorsteuern und erließ dementsprechende Einkommensteueränderungsbescheide 1989 bis 1991.
Ein an das Finanzamt gerichteter Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatz- bzw. Einkommensteueränderungsbescheide 1989 bis 1991 hatte keinen Erfolg.
Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Umsatz- bzw. Einkommensteueränderungsbescheide 1989 bis 1991, soweit darin die Steuerfestsetzungen auf der Annahme des Finanzamts beruhen, daß die Deutsche Bundespost TELEKOM mit den von ihr in den angemieteten Räumlichkeiten betriebenen Tätigkeiten nichtunternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG tätig geworden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Steuerbescheide ist zulässig und begründet.
An der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Umsatzsteuer- und Einkommensteueränderungsbescheide für 1989 bis 1991 bestehen in dem von den Antragstellern angenommenen Umfang ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ernstliche Zweifel im Sinne der bezeichneten Vorschriften bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, Bundessteuerblatt –BStBl– III 1967, 182).
Es sprechen gewichtige Gründe ge...