rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Sicherheitsleistung ist nur gerechtfertigt, wenn das Finanzamt konkrete Umstände vorträgt, aus denen sich die Gefährdung des Steueranspruchs ergibt; es reicht nicht aus, wenn das Finanzamt lediglich pauschal auf die vermeintlich schlechte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen verweist.
Normenkette
FGO § 69
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Frage streitig, ob der Antragsteller den Privatanteil des von ihm genutzten PKW durch ein „ordnungsgemäß” geführtes Fahrtenbuch zutreffend ermittelt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller übte während der Streitjahre 1996 bis 1998 eine freiberufliche Tätigkeit als Systemberater aus. Mit den aus dieser Tätigkeit erzielten Gewinnen wurde er vom Antragsgegner (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund derselben Tätigkeit wurde er auch als Unternehmer vom Finanzamt zur Umsatzsteuer veranlagt. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Im Anlagevermögen hielt der Antragsteller einen PKW der Marke „Porsche Carrera 4 S Coupe”, den er im Jahre 1996 erworben hatte (Anschaffungskosten: 140.982,31 DM). Für diesen PKW machte er im Jahr 1996 eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. In Bezug auf die Nutzung des PKW ermittelte er den Privatanteil für die einzelnen Jahre in jeweils unterschiedlicher Höhe: 1996 von 0,18 %, 1997 von 1,01 %, 1989 von 1,75 %. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte setzte er jeweils einen Anteil von 0,00 % an. Ausgehend von den vorgenannten Werten errechnete er auch die Höhe des Eigenverbrauchs bei der Umsatzsteuer.
Das Finanzamt setzte sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatz zunächst entsprechend den Angaben des Antragstellers fest. Dabei berücksichtigte es für die Jahre 1996 und 1998 jeweils auch den geltend gemachten Abzugsbetrag zur Förderung des Wohneigentums im Sinne des § 10 e EStG. Im Rahmen einer später durchgeführten Außenprüfung gelangte es – bezogen auf die hier streitigen Punkte – allerdings zu folgenden Feststellungen (s. Bericht vom 04.04.2000): Das von dem Antragsteller geführte Fahrtenbuch könne – aus verschiedenen Gründen – nicht anerkannt werden. Deshalb sei der Eigenverbrauch sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer entsprechend den gesetzlichen Pauschalsätzen zu erhöhen (Tz. 14 und 18). Des Weiteren sei die nach § 7 g Abs. 1 EStG gewährte Sonderabschreibung zu versagen (Tz. 19 und 20). Zudem seien für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Rahmen der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben die gesetzlichen Pauschalsätze anzuwenden (Tz. 22). Da aufgrund der getroffenen Feststellungen auch in den Jahren 1996 und 1998 die gesetzliche Einkunftsgrenze überschritten sei, könne der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG nicht gewährt werden (Tz. 23).
Den Feststellungen des Außenprüfers folgend änderte das Finanzamt die Festsetzungen zur Einkommensteuer (Bescheide vom 03.05.2000) sowie zur Umsatzsteuer (Bescheide vom 09.05.2000). Während des anschließenden Einspruchsverfahrens gelangte es zu der Auffassung, der Außenprüfer habe in Bezug auf die für den Kfz-Eigenverbrauch maßgebende Pauschalregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1%-Regelung) jeweils den Gewinn bzw. den steuerpflichtigen Umsatz zu niedrig angesetzt. Nachdem es den Antragsteller auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen hatte, erließ es unter dem Datum vom 31.05.2005 eine Einspruchsentscheidung, in der es sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer die festgesetzten Beträge entsprechend erhöhte und den Einspruch im Übrigen zurückwies.
Gegen die Änderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung hat der Antragsteller Klage erhoben. Hierin macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Feststellung des Außenprüfers, er habe den Kfz-Eigenverbrauch nicht durch ein „ordnungsgemäßes” Fahrtenbuch ermittelt, sei unzutreffend. Entgegen der Annahme des Außenprüfers unterhalte er in dem von ihm selbst genutzten Wohnhaus eine Betriebsstätte; ein Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sei daher nicht gerechtfertigt. Die Klage ist unter der Geschäftsnummer 3 K 1810/05 bei dem beschließenden Senat anhängig.
Mit Schreiben vom 30.08.2005 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, die angefochtenen Änderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung in Bezug auf die hier betroffenen Steuerbeträge von der Vollziehung auszusetzen und dabei von der Gestellung einer entsprechenden Sicherheit abzusehen. Das Finanzamt hat sich aufgrund eines sachdienlichen Hinweises durch den Berichterstatter des Senats bereit erklärt, dem Grunde nach Aussetzung der Vollziehung in dem beantragten Umfang zu gewähren. Es hat dabei aber die Bedingung gestellt, dass der Antragstel...