Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über Zinsen zur Körperschaftsteuer 1995
Tenor
1. Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Zinsen zur Körperschaftsteuer 1995 vom … in Höhe von … DM wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtschutzverfahren um die Festsetzung von Zinsen auf Körperschaftsteuer.
Zum 31.12.1995 erzielte die Antragstellerin einen handelsrechtlichen Jahresüberschuß von … DM. Entsprechend dem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom … wurde dieser Bilanzgewinn am … 1996 vollständig ausgeschüttet. Mit Körperschaftsteuerbescheid vom … 1997 setzte das Finanzamt, ausgehend von einem Einkommen von … DM und einer Tarifbelastung von … DM nach Abzug des Körperschaftsteuerminderungsbetrages auf die Ausschüttung am … 1996, eine Körperschaftsteuer von … DM fest. Nach Anrechnung der für 1995 geleisteten Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von … DM ergab sich demzufolge ein Erstattungsguthaben zugunsten der Antragstellerin in Höhe von … DM.
Mit Bescheid vom … 1997 setzte das Finanzamt Zinsen zur Körperschaftsteuer 1995 gegen die Antragstellerin für die Zeit vom 1.4.1997 (Zinslaufbeginn) bis 21.7.1997 (Zinslaufende) in Höhe von … DM fest. Aus der Anlage zu diesem Zinsbescheid ergibt sich, daß Berechnungsgrundlage für die Zinsen der fiktive Nachzahlungsbetrag ohne Berücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung aufgrund der offenen Gewinnausschüttung war. Das Finanzamt verwies darauf, daß der Zinslauf für die sich aufgrund der Ausschüttung ergebenden Steuerminderung nach § 233 a Abs. 2 a Abgabenordnung (AO) erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten sei.
Gegen den Zinsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch hat das Finanzamt bisher noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es mit Bescheid vom … 1997 ab. Die fälligen Zinsen sind zwischenzeitig gezahlt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der Vollziehung des Zinsbescheides vom … 1997.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines Verwaltungsaktes auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung deren Aufhebung. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Bundesfinanzhof –BFH– Beschluß vom 10.2.1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt –BStBl– III 1967, 182). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevaten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, wobei nicht erforderlich ist, daß die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen.
Im vorliegenden Fall bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom … 1997 festgesetzten Zinsen. Zwar weist das Finanzamt zutreffend darauf hin, daß die Festsetzung der Zinsen im Streitfall vom Wortlaut des § 233 a Abs. 2 a, Abs. 7 AO gedeckt ist. Die am … 1996 für das Wirtschaftsjahr 1995 vorgenommene Gewinnausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, das nach § 233 a Abs. 2 a AO insoweit zu einem abweichenden Zinslauf führt. Das Finanzamt verweist insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 19.7.1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897, 901), wonach ein rückwirkendes Ereignis bereits dann vorliegt, wenn es nach Entstehung des Steueranspruchs eingetreten ist; eines vorher ergangenen Bescheides bedarf es nicht. Auch ist nicht ersichtlich, daß die in ihrer Formulierung total mißglückte Vorschrift des § 233 a Abs. 7 AO bei der Berechnung der Zinsen nach Teilunterschiedsbeträgen notwendigerweise eine festgesetzte Steuer für den ersten Teilunterschiedsbetrag voraussetzt. Die Norm bestimmt nur, daß bei Anwendung des Abs. 2 a die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe gelten, daß der Unterschiedsbetrag in Teilunterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist, wobei die festgesetzte Steuer unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung eine aufteilbare Ausgangsgrundlage für die Berechnung der Teilunterschiedsbeträge darstellt.
Nach summarischer Prüfung ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob nicht unter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2...