Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundlagenwirkung des Feststellungsbescheides über den Grundstückswert für die Erbschaftssteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die Feststellung des Grundstückswertes durch das Lagefinanzamt im Rahmen einer Bedarfsfeststellung nach § 138 Abs. 5 BewG ist Grundlagenbescheid (§ 182 Abs. 1 AO) nur hinsichtlich des ermittelten Grundstückswertes, nicht jedoch hinsichtlich der Zurechnung des Grundstücks im Rahmen der erbschaftssteuerlichen Beurteilung
Normenkette
BewG § 138 Abs. 5; ErbStG § 3 Abs. 1, § 12
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Wert der Bereicherung der Antragstellerin, Frau F, geborene ..., aus dem Nachlaß der am 21.11.1996 verstorbenen Frau K, der Schwester der Großmutter der Antragstellerin, streitig.
In Ziffer 1 des öffentlichen Testaments der Erblasserin vom 21.07.1992 wurde die Antragstellerin neben dem Bruder der Erblasserin, Herrn L, als Erbin zu 1/2 eingesetzt.
Weiterhin war in dem Testament unter anderem folgendes bestimmt worden:
"2. Im Wege der Teilungsanordnung bestimme ich, daß meine Großnichte Sonja Hahn mein Hausgrundstück in M 3, Fußgasse 47 (vormals Nr. 53), eingetragen im Grundbuch von Nieder Mörlen Flur 1, Flurstück 250/3, zum Alleineigentum erhalten soll. Ich bewerte diesen Grundbesitz auf 400.000,-- DM, so daß Sonja verpflichtet ist, an meinen Bruder L einen Ausgleich von 200.000,-- DM zu zahlen. Einen eventuellen Mehrwert soll Sonja als Vorausvermächtnis behalten.
3. Als Dank für ihre bisher geleistete Hilfe soll Sonja weiterhin der Bauplatz in M 3 (Nieder Mörlen), Kolpingweg 34, Flur 1, Flurstück 250/2, 274 qm, als Vorausvermächtnis und damit ohne Anrechnung auf ihren Erbteil zum Alleineigentum übertragen werden, jedoch unter der Bedingung, daß sie zugunsten meines Bruders L die Eintragung eines Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall bewilligt."
Darüber hinaus sollte Herr L als Vorausvermächtnis ein weiteres Grundstück (Gartenland) und einen Betrag in Höhe von 10.000,-- DM erhalten.
Zum Nachlaß der Erblasserin gehörten unter anderem die im Testament angeführten Flurstücke, die im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen waren.
In der am 02.02.1999 eingereichten Erbschaftsteuererklärung machte die Antragstellerin neben Steuerberatungskosten in Höhe von 555,22,-- DM und weiteren Kosten auch eine als "Ausgleichszahlung" bezeichnete Zahlung an den Miterben L in Höhe von 200.000,-- DM als Nachlaßverbindlichkeiten geltend.
Auf Veranlassung des Antragsgegners erließ das Finanzamt F, zu dessen Bezirk die Gemarkung B gehört, am 20.10.1998 zwei Bescheide über die gesonderte Feststellung von Grundstückswerten. Dabei wurde für das Grundstück Flur (Bauplatz) ein Wert von 98.000,-- DM ermittelt und das Grundstück der Antragstellerin zu 1/1 zugerechnet, und das Grundstück Flur (Hausgrundstück) mit 169.000,-- DM bewertet und der Antragstellerin und Herrn L zu je 1/2 zugerechnet.
Im Erbschaftsteuerbescheid vom 17.02.1999 rechnete der Antragsgegner entsprechend der gesonderten Feststellung den Bauplatz der Antragstellerin vorab zu und das Hausgrundstück beiden Erben je zur Hälfte. Die Zahlung der Antragstellerin an den Miterben L in Höhe von 200.000,-- DM sowie die Steuerberatungskosten blieben unberücksichtigt.
Auf Einspruch der Antragstellerin vom 11.11.1998 hob das Finanzamt F am 08.03.1999 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückswertes vom 20.12.1998 auf, da das Flurstück Flur nicht als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen sei und erließ einen geänderten Bescheid, in dem "für die wirtschaftliche Einheit in M, Gemarkung B Gasse 44" ein Grundstückswert von 225.000,-- DM festgestellt und der Antragstellerin zu 100 v.H. zugerechnet wurde.
Gegen den Erbschaftsteuer-Bescheid vom 17.02.1999 erhob die Antragstellerin am 16.03.1999 Einspruch, und beantragte die teilweise Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Sie ist der Auffassung, das Grundstück sei ihr als Vorausvermächtnis mit dem dafür ermittelten Wert von 225.000,-- DM zuzurechnen und von diesem Wert seien neben den Steuerberatungskosten die an Herrn L gezahlten 200.000,-- DM erwerbsmindernd abzuziehen. Da beide Flurstücke im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen seien, könnten sie nicht separat veräußert werden. Außerdem sei es nicht möglich gewesen, im Grundbuch zugunsten des Miterben L ein Vorkaufsrecht eintragen zu lassen. Eine Teilung des Grundstückes hätte unverhältnismäßige Aufwendungen, insbesondere für die Errichtung einer Brandschutzmauer am bestehenden Gebäude erfordert. Daher habe Herr L schließlich auf das Vorkaufsrecht verzichtet. Da die Teilungsanordnung der Erblasserin wegen rechtlicher Unmöglichkeit unwirksam sei, ist nach Ansicht der Antragstellerin davon auszugehen, daß die Erblasserin ihr beide im Testament genannten Flurstücke im Wege des Vorausvermächtnisses habe zukommen lassen wollen. Die in diesem Zusammenhang im Testament enthaltene Verpflichtung, an Herrn L einen Betrag von 200.000,-- DM zu zahlen, sei daher als Verbindlichkeit von ihrem Erwe...