Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2000; Aktenzeichen X R 19/96)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1994 des Beklagten vom 6.7.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.1995 wird dahingehend abgeändert, daß den Klägern die Steuerermäßigung gemäß § 34 f Abs. 3 Einkommensteuergesetz für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 2.000,– DM zu gewähren ist.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, bewohnen gemeinsam mit ihren beiden Kindern ein ihnen gehörendes Zweifamilienhaus …. Dort befindet sich unstreitig auch der Hauptwohnsitz und Familienhaushalt.

Der Ehemann ist als Berufsschullehrer in … beschäftigt. An den Tagen, an denen er berufsbedingt nicht nach … zurückkehrt, nutzt er eine 48 qm große Wohnung in einem von den Klägern im Jahr 1994 in … errichteten Zweifamilienhaus. Eine andere Wohnung in diesem Haus ist fremdvermietet.

In der Einkommensteuererklärung 1994 verzichtete der Kläger auf die Geltendmachung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und beantragte statt dessen die Steuervergünstigung des § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG), die ihm für das Gebäude in … auch gewährt wurde. Das Finanzamt versagte jedoch die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG (sogenanntes Baukindergeld) mit der Begründung, daß in der Wohnung in … kein Haushalt geführt werde, dem Kinder angehörten.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger fristgemäß Klage.

Sie vertreten die Auffassung, daß sowohl nach Gesetzeswortlaut, -zweck und Sinnzusammenhang der §§ 10 e, 34 f EStG die einschränkende Gesetzesauslegung durch das Finanzamt nicht zutreffend sei. Das Baukindergeld hätte vielmehr gewährt werden müssen.

Die Kläger beantragen,

die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG für zwei Kinder in Höhe von 2.000,– DM zu gewähren, den Einkommensteuerbescheid 1994 insoweit zu ändern und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dieser vertritt unter Hinweis auf die Einkommensteuer-Richtlinien und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung, daß die Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG voraussetze, daß das Objekt bestimmt und geeignet sei, den durch die Haushaltszugehörigkeit der Kinder erhöhten Wohnbedarf zu befriedigen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da in dem nach § 10 e EStG geförderten Haus in … kein Haushalt geführt werde, dem Kinder angehörten.

Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 4.11. und 27.11.1995 Bezug genommen.

Dem Senat haben die einschlägigen Steuerakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Das Finanzamt hat es zu Unrecht abgelehnt, das von den Klägern beantragte sogenannte Baukindergeld steuermindernd zu berücksichtigen.

Gemäß § 34 f Abs. 3 EStG ermäßigt sich bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG in Anspruch nehmen, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um je 1.000,– DM für jedes Kind des Steuerpflichtigen. Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Einerseits – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – wird den Klägern die Steuerbegünstigung des § 10 e EStG für ihr Haus in … gewährt; andererseits gehörten die Kinder der Kläger im streitbefangenen Zeitraum zu deren Haushalt.

Der erkennende Senat vermag sich insoweit nicht der einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift durch das Finanzamt dahingehend anzuschließen, daß Baukindergeld nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn der Steuerpflichtige zusammen mit dem Kind bzw. den Kindern einen gemeinsamen Haushalt in dem gemäß § 10 e EStG geförderten Objekt führt. Solch eine teleologische Reduktion der hier streitgegenständlichen Norm ist nach Auffassung des erkennenden Senats nur dann möglich, wenn der Gesetzeswortlaut unklar und somit auslegungsfähig und auslegungsbedürftig ist oder der Wortlaut erkennbar der gesetzgeberischen Intention entgegensteht.

Beides ist vorliegend indes nicht der Fall.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Voraussetzung für die Gewährung des Baukindergeldes ist allein, daß eine Förderung gemäß § 10 e EStG in Anspruch genommen wird, und daß das Kind (Kinder) auf Dauer zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört bzw. in dem maßgebenden Zeitraum gehört hat.

Das Gesetz unterscheidet somit nicht danach, ob das Kind mit dem Steuerpflichtigen in dem gemäß § 10 e EStG geförderten Objekt einen Haushalt führt oder – wie vo...

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