Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991 und 1992
Nachgehend
Tenor
1. Die Umsatzsteueränderungsbescheide 1991 und 1992 vom 26.02.1996 werden dahingehend abgeändert, daß die Umsatzsteuer 1991 auf …,– DM und die Umsatzsteuer 1992 auf …,– DM herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Klägerin an ihre Kunden berechnete Deponiegebühren durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) oder Entgelt für steuerpflichtige Leistungen darstellen.
Die Klägerin betreibt neben einem Großhandel mit Baustoffen einen Containerdienst. Neben gewerblichen Kunden stellt sie Privatkunden entgeltlich Container zur Verfügung, die sie nach deren Befüllung durch die Kunden zur Kreismülldeponie befördert und dort entleert.
Die von ihr bei Anlieferung bei der Mülldeponie entrichteten Deponiegebühren hat die Klägerin ihren Kunden teils mit, teils ohne Umsatzsteuer weiterberechnet. Während die Klägerin bei Kunden, die Unternehmer sind, die diesen berechneten Deponiegebühren der Umsatzsteuer unterwarf, behandelte sie die Deponiegebühren bei Privatkunden, bei denen kein Preisaufschlag erfolgt ist, als durchlaufende Posten. Die Auftragserteilung erfolgte regelmäßig telefonisch und dergestalt, daß die Klägerin ihren Auftraggebern auf die entsprechende Antrage hin den Mietpreis für den Container zuzüglich Umsatzsteuer genannt hat und diese darauf hingewiesen hatte, daß außerdem noch die von ihr verauslagte Deponiegebühr zu erstatten sei.
Die für den Streitzeitraum geltende Abfallsatzung des Kreises Bergstraße (Bl. 23–36 der FG-Akte) enthält die Bestimmung, daß der Kreis die in seinem Gebiet angefallenen Abfälle beseitigt. Im Kreisgebiet angefallen sind Abfälle u.a. dann, wenn sie von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines im Kreisgebiet liegenden Grundstücks oder in deren Auftrag zu einer Abfallanlage gebracht worden sind.
Zur Gebührenpflicht für die Beseitigung angelieferter Abfälle enthält die Satzung folgende Bestimmung:
„Gebührenpflichtig ist der Anlieferer. Daneben haftet der seitherige Eigentümer der Abfälle oder der Auftraggeber des Ablieferers als Gesamtschuldner.” Ferner bestimmt die die Haftung betreffende Ziffer der Satzung:
„… so richtet sich der Anspruch gegen die betreffende Gemeinde, im übrigen gegen den Anlieferer. Handelt der Anlieferer im Auftrag eines Dritten, so haften beide als Gesamtschuldner.”
Nachdem das Finanzamt (FA) den auf dieser Grundlage erstellten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre zunächst gefolgt war, erließ es nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin die streitbefangenen Umsatzsteueränderungsbescheide vom 26.02.1996, mit denen es neben zwischen den Beteiligten unstreitigen Änderungen auch die von der Klägerin als durchlaufende Posten behandelten Beträge als Bruttoentgelt für steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf. Die unter Herausrechnung der Umsatzsteuer ermittelte Bemessungsgrundlage betrug im Jahr 1991 …,– DM und im Jahr 1992 …,– DM.
Mit ihrer mit Zustimmung des FA erhobenen Sprungklage wendet sich die Klägerin gegen die insoweit erfolgte Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze. Zur Begründung macht sie geltend, bei den hier streitigen Deponiegebühren handele es sich um durchlaufende Posten, die von ihr für ihren jeweiligen Kunden nur vorgelegt würden. Bei Anlieferung auf der Deponie habe sie eine verbindliche Erklärung u.a. über den Abfallerzeuger abzugeben. Hieraus werde deutlich, daß sie, die Klägerin, nur als Bote ihres jeweiligen Kunden tätig werde. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß deshalb allein der Abfallerzeuger Schuldner der Deponiegebühren sei. Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, daß ein nicht gerechtfertigter Unterschied zwischen Direktanlieferern und solchen Abfallerzeugern gemacht würde, die ein Entsorgungsunternehmen beauftragen. Ein Abstellen auf die jeweiligen Satzungen, die regelmäßig ohne Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Auswirkungen erlassen worden sein dürften, führe zu nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Beurteilungen gleicher Sachverhalte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteueränderungsbescheide 1991 und 1992 vom 26.02.1996 dahingehend zu ändern, daß die Umsatzsteuer 1991 um …,– DM auf …,– DM und die Umsatzsteuer 1992 um …,– DM auf …,– DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA auf die im Betriebsprüfungsbericht vom 23.01.1996 unter Tz. 14 enthaltenen Ausführungen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das FA hat zu Unrecht die von den Kunden der Klägerin an diese entric...