Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1993
Nachgehend
Tenor
1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid 1993 vom 06.05.1996 wird dahingehend abgeändert, daß die Umsatzsteuer auf …,– DM herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Klägerin an ihre Kunden berechnete Deponiegebühren durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG) oder Entgelt für steuerpflichtige Leistungen darstellen.
Die Klägerin betreibt neben einem Großhandel mit Baustoffen einen Containerdienst. Neben gewerblichen Kunden stellt sie Privatkunden entgeltlich Container zur Verfügung, die sie nach deren Befüllung durch die Kunden zur Kreismülldeponie befördert und dort entleert. Bei Anlieferung auf der Deponie hat die Klägerin dort einen Deponierungsauftrag einzureichen, der neben genauen Angaben zu Art und Herkunft des Abfalls sowohl solche über den Abfallerzeuger als auch solche über die Klägerin als Abfalltransporteur enthält und der vom Abfallerzeuger und dem Abfalltransporteur zu unterzeichnen ist. Die von ihr bei Anlieferung bei der Mülldeponie entrichteten Deponiegebühren hat die Klägerin ihren Kunden teils mit, teils ohne Umsatzsteuer weiterberechnet. Während die Klägerin bei Kunden, die Unternehmer sind, die diesen berechneten Deponiegebühren der Umsatzsteuer unterwarf, behandelte sie die Deponiegebühren bei Privatkunden, bei denen kein Preisaufschlag erfolgte, als durchlaufende Posten. Die Klägerin wurde von ihren Kunden regelmäßig telefonisch beauftragt. Bei den Telefonaten teilte sie ihren Kunden mit, daß neben den Containermiet- und -transportkosten noch von ihr verauslagte Deponiegebühren zu zahlen seien.
Die für das Streitjahr geltende Abfallsatzung (Bl. 15–19 der FG-Akte) enthält die Bestimmung, daß zur Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen des Kreises grundsätzlich alle Abfallerzeuger aus den Gemeinden berechtigt sind. Die für das Streitjahr geltende Gebührenordnung zur Abfallsatzung des Kreises (Bl. 20 der FG-Akte) enthält zur Gebührenpflicht für die Beseitigung angelieferter Abfälle folgende Bestimmung:
„Gebührenpflichtig für alle sonstigen bei den Abfallentsorgungseinrichtungen angelieferten Abfälle sind die Anlieferer. Ihnen stehen die Eigentümer/Besitzer gleich. Von den Anlieferen bzw. Eigentümern/Besitzern werden Benutzungsgebühren erhoben.”
Nachdem das Finanzamt (FA) der auf dieser Grundlage erstellten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr zunächst gefolgt war, erließ es nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin den streitbefangenen Umsatzsteueränderungsbescheid vom 06.05.1996, mit dem es neben zwischen den Beteiligten unstreitigen Änderungen auch die von der Klägerin als durchlaufende Posten behandelten Beträge als Bruttoentgelt für steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf. Die unter Herausrechnung der Umsatzsteuer ermittelte Bemessungsgrundlage betrug …,– DM.
Mit ihrer mit Zustimmung des FA erhobenen Sprungklage wendet sich die Klägerin gegen die insoweit erfolgte Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze. Zur Begründung macht sie geltend, bei den hier streitigen Deponiegebühren handele es sich um durchlaufende Posten, die von ihr für ihren jeweiligen Kunden nur vorgelegt würden. Bei Anlieferung auf der Deponie habe sie eine verbindliche Erklärung u.a. über den Abfallerzeuger abzugeben. Hieraus werde deutlich, daß sie, die Klägerin, nur als Bote ihres jeweiligen Kunden tätig werde. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß deshalb allein der Abfallerzeuger Schuldner der Deponiegebühren sei. Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, daß ein nicht gerechtfertigter Unterschied zwischen Direktanlieferern und solchen Abfallerzeugern gemacht würde, die ein Entsorgungsunternehmen beauftragen. Ein Abstellen auf die jeweiligen Satzungen, die regelmäßig ohne Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Auswirkungen erlassen worden sein dürften, führe zu nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Beurteilungen gleicher Sachverhalte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Umsatzsteueränderungsbescheid 1993 vom 06.05.1996 dahingehend zu ändern, daß die Umsatzsteuer 1993 um …,– DM auf …,– DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA auf die im Betriebsprüfungsbericht vom 23.01.1996 unter Tz. 14 enthaltenen Ausführungen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das FA hat zu Unrecht die von den Kunden der Klägerin an diese entrichteten Beträge in Höhe der von der Klägerin an die Deponie entrichteten Deponiegebühren als Teil der von den Kunden als Leistungsempfänger gewährten Entgelte ...