rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 22.7.1994 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10.1.1995 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung zu errechnen, den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 7 v. H. und das Finanzamt 93 v. H.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als selbständiger Steuerbevollmächtigter tätig, seine Ehefrau unterhält ein Buchführungsbüro und vermittelt Kapitalanlagen. Die betrieblich genutzten Räume befinden sich in dem im übrigen selbstbewohnten Einfamilienhaus des Klägers in … straße.
Im Jahre 1993 fand sowohl beim Kläger als auch bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 1987–1989 statt. Wesentliches Ergebnis der Prüfung beim Kläger war die zusätzliche Erfassung von beruflich genutzten Teilen des Grundstücks … straße sowie die Nichtanerkennung von Ferrari-Fahrzeugen als Betriebsvermögen und die dementsprechende Kürzung von Betriebsausgaben. Hintergrund für die Nichtberücksichtigung der Pkw-Kosten war folgender Sachverhalt:
Der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Kläger nutzte im Streitjahr 1989 für Zwecke der Steuerberatungskanzlei einen im März 1983 für 47.018,– DM angeschafften BMW 732 i. Daneben wurde ein 1986 für 68.160,– DM gekaufter Ferrari Dino 246 im Betriebsvermögen geführt, der seit Januar 1989 wegen Reparaturbedürftigkeit nicht mehr für berufliche Zwecke verwendbar war und deshalb in das Privatvermögen überführt wurde. Statt dessen erfolgte die Anschaffung eines ab März 1989 zugelassenen Ferraris 328 Mondial für 125.438,58 DM. Mit diesem Pkw kam der Kläger nach eigenen Angaben nicht zurecht. Er wurde daher zunächst an die Ehefrau vermietet und schließlich im Juni 1989 für 105.000,– DM an sie verkauft; die Nutzung dieses Fahrzeugs für betriebliche Zwecke durch die Klägerin im Rahmen ihres Gewerbebetriebes ist durch die Betriebsprüfung nicht in Zweifel gezogen worden. Anstelle des Mondial erwarb der Kläger im Streitjahr für 170.000,– DM einen Ferrari 328 GTS, der bis 1992 als Betriebsfahrzeug behandelt wurde.
Die als Betriebsausgaben vom Kläger geltend gemachten Fahrzeugkosten für den BMW sowie die Ferraris beliefen sich im Jahre 1989 auf insgesamt 140.596,– DM. Davon entfielen 82.380,– DM auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die Ferrari-Fahrzeuge (8.520,– DM Dino; 31.359,60 DM Mondial; 42.500,– DM 328 GTS). In den übrigen Kosten enthalten sind zwei Rechnungen der „Sportwagenspezialisten” F. und L. vom 17.3.1989 bzw. 29.1.1989 für Reparaturen des BMW über 10.173,93 DM bzw. 15.525,36 DM (jeweils netto).
Als privaten Nutzungsanteil hat der Kläger in seiner Gewinnermittlung 1989 einen pauschalen Wert von 3.000,– DM berücksichtigt. Dabei ist er davon ausgegangen daß ausweislich eines für den Ferrari 328 GTS vom 10.3. bis 29.12.1989 geführten Fahrtenbuches eine private Nutzung des Ferraris kaum stattgefunden habe (laut Fahrtenbuch 3,61 %) und auch der BMW überwiegend für betriebliche Zwecke eingesetzt worden sei.
Neben den dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw standen den Klägern im Streitjahr 1989 noch weitere Fahrzeuge des Privatvermögens zur Verfügung:
BMW „Bauer”– Cabrio –,
das durchgehend vom 1.1.1987 bis 31.12.1989
auf die Halterin zugelassen war.
Ferrari Dino 246 GT –,
der aus dem Betriebsvermögen der Klägerin Ende 1988
in das Privatvermögen überführt worden ist.
Ferrari Dino 246 –,
der Anfang 1989 aus dem Betriebsvermögen des Klägers
in das Privatvermögen überführt worden ist.
Ferrari Dino 246 GT –
der nach Angaben des Klägers Mitte 1989 als Privatvermögen
erworben worden ist.
Ferrari Dino 308 GTB 4 –
der nach klägerischen Angaben im Herbst
1989 als Privatvermögen erworben worden ist.
In dem auf das Streitjahr folgende Jahr 1990 hat der Kläger zwei weitere Ferraris zum Gesamtpreis von ca. 780.000,– DM privat erworben. Es handelt sich um einen Ferrari Testarossa sowie einen nur in limitierter Auflage hergestellten Ferrari F 40. Im Jahre 1996 erfolgte der private Erwerb eines Ferraris F 50 mit Anschaffungskosten von ca. 760.000,– DM. Hierbei handelt es sich um ein ebenfalls nur in begrenzter Stückzahl produziertes und nur an ausgesuchte Kunden abgegebenes Fahrzeug.
Aufgrund dieses Sachverhaltes kam der Prüfer bei der beim Kläger durchgeführten Außenprüfung zu dem Schluß, daß die im Jahre 1989 vom Kläger als...