rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendiges Betriebsvermögen einer geringfügigen Aktienbeteiligung an der Börsenträgergesellschaft bei einem Börsenmakler
Leitsatz (redaktionell)
- Erhält ein Börsenmakler durch die Beteiligung an dem Börsenträger keine unmittelbaren Vorteile im Sinne von vergünstigten Maklerkonditionen für seine Kursmaklertätigkeit, stellt die Beteiligung kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtmitglieder gleichbehandelt werden und aus der Mitgliedschaft keine Vorteile für den Betrieb entstehen. 2. Eine Aktienvinkulierung alleine kann eine Qualifizierung von Aktien als notwendiges Betriebsvermögen nicht begründen.
- Eine Förderung des Betriebs liegt nicht bereits darin, dass der beteiligte Makler mit Hilfe der Aktionärsrechte auf die Geschäftspolitik der Börsenträgerin Einfluss nehmen kann.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2000, 2001
Tatbestand
Strittig ist, ob Anteile an der Börsenträgerin A AG in den Streitjahren Betriebsvermögen des Klägers darstellten.
Der Kläger war seit …. bis zur Aufgabe seines Betriebs am … als amtlich bestellter Kursmakler an der B Wertpapierbörse tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinne ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Streitjahre wurden vom beklagten Betriebsstättenfinanzamt jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Gewinne aus Gewerbebetrieb gesondert festgestellt und die Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt. Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 25.11.2005 begann im Januar 2006 eine Betriebsprüfung beim Kläger, die mit Prüfungsbericht vom 13.09.2007 abgeschlossen wurde.
Hierbei gelangte die Betriebsprüfung zur Auffassung, dass die dem Kläger gehörenden Aktien der Börsenträgerin A AG notwendiges Betriebsvermögen des Kursmaklergewerbes des Klägers darstellten, so dass die aus dem Verkauf der Aktien im Jahre 2001 erzielten Erlöse von insgesamt … DM (… EUR) abzüglich der Anschaffungskosten von … DM (… EUR) ebenso wie die im Jahre 2000 erzielten Dividendenerträge von … ,-- DM (… EUR) dem laufenden Gewinn aus Gewerbetrieb zuzurechnen seien, so dass sich neben den unstrittigen Entnahmeerhöhungen in 2001 von … EUR unter Berücksichtigung der Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellungen für 2000 eine Gewinnerhöhung von … EUR und in 2001 eine Gewinnerhöhung von …. …. … … EUR ergebe. Die Tätigkeit als Kursmakler sei bis zur Übertragung der Anteile immer mit dem anteiligen Aktienbesitz verbunden gewesen. Zudem habe sich die Gründung der Börsenträgerin A AG erheblich auf den Berufsstand eines Kursmaklers ausgewirkt. Es habe daher bei ihnen ein großes Interesse bestanden, als Aktionäre bei der Börsenträgerin A AG vertreten zu sein, um an den Veränderungen teilhaben zu können.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war als amtlich bestellter Kursmakler an der B Wertpapierbörse Pflichtmitglied der Kursmaklerkammer (§ 7 Abs. 1 der Maklerordnung für die Kursmakler an der B Wertpapierbörse vom 2. März 1962, GVBl 1962, 139). Zu Beginn des Jahres 1990 war Träger und Veranstalter der B Wertpapierbörse die C. Am 06.07.1990 wurde die B Wertpapierbörse AG mit einem Grundkapital von 180.000,00 DM von verschiedenen Geschäftsbanken, der Kursmaklerkammer und einem Freimakler gegründet. Später änderte sie ihre Firma in Börsenträgerin A AG. Diese übernahm ab Januar 1991 die Trägerschaft des Börsenbetriebes durch die B Wertpapierbörse.
Die Mitglieder der Kursmaklerkammer beschlossen am 12.09.1990 einstimmig im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung 5 % der Aktien der Börsenträgerin A AG zu zeichnen. Es handelte sich dabei um 21.000 Stück vinkulierter Namensaktien.
Zur Vinkulierung heißt es in § 4 zu Punkt II. Grundkapital und Aktien der Satzung der Börsenträgerin A AG vom 23.07.1994:
„(2) Die Aktien sind nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft übertragbar.
(3) Die Vinkulierung der Aktien nach § 4 Abs. 2 dient dazu, den Kreis der Aktionäre auf die an einer deutschen Wertpapierbörse zugelassenen Marktteilnehmer und die D zu beschränken.”
Der Ausgabepreis betrug 200,-- DM je Aktie. Bei den folgenden Kapitalerhöhungen der Börsenträgerin A AG zeichnete die Kursmaklerkammer weitere 16.100 Aktien bzw. erwarb eine Aktie in 1995 von einem Freimakler. Die Anschaffungskosten für die Aktien wurden in 1991 und 1993 jeweils aus dem bei der Kursmaklerkammer für die Kursmakler geführten Courtagepool anteilig für jeden Kursmakler entnommen. In diesem Courtagepool wurden die Courtageeinnahmen sowie die Ausgaben der Kammer abgerechnet und der Überschuss an die einzelnen Kursmakler ausgeschüttet. Die Kammer wurde auch im Aktienbuch der Börsenträgerin A AG im Hinblick auf die Vinkulierung eingetragen. Im Falle des Ausscheidens eines Kursmaklers aus der Kursmaklerkammer erhielt dieser die anteilig einbehaltene Courtage zurück.
In einer Versammlung der Kursmaklerkammer am 10.10.1996 beschlossen die Kursmakler, von den mittlerweile 37.101 Aktien insgesamt 36.750 Stück auf die einzelnen ...