rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer bei Veräußerung einer aus einer Kapitalgesellschaft durch Formwechsel entstandenen freiberuflich tätigen Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Kapitalgesellschaft in eine ausschließlich freiberuflich tätige Personengesellschaft unterliegt die spätere Veräußerung eines (Teil-) Mitunternehmeranteils an der Personengesellschaft auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Veräußerung an einen schon an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesenen Mitunternehmer erfolgt.
Normenkette
UmwStG § 18 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Anschluss an eine formwechselnde Umwandlung (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft) vorgenommene Anteilsveräußerung von Teilgesellschaftsanteilen an der Klägerin zu einem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs.3 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) führt.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Partnergesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer Eigenschaft als Steuerberater. Die beiden Partner, Herr B und Herr C, sind zu jeweils 50 % an der Klägerin beteiligt.
Die Klägerin ist am 01.12.2018 durch Formwechsel aus der D-GmbH aufgrund eines vorhergehenden Gesellschafterbeschlusses vom 27.11.2018 entstanden. An dem Stammkapital der D-GmbH in Höhe von 27.000 EUR waren zu diesem Zeitpunkt B zu 99,90% und C zu 0,10% als Gesellschafter beteiligt. Zuvor hatte B als Alleingesellschafter durch Vertrag vom 15.11.2018 einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 27,00 EUR unentgeltlich im Wege der Schenkung auf C übertragen (zum Inhalt dieses Vertrages im Einzelnen wird auf Bl. 84ff. der Feststellungsakte verwiesen). Der anschließende Formwechsel erfolgte unter Bezugnahme auf die §§ 190ff., 226 und 228ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zu Buchwerten (zu dem Beschluss und dem Gesellschaftsvertrag im Einzelnen vergleiche Bl. 97ff. der Feststellungsakte). Der Formwechsel auf der Grundlage des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.11.2018 mit Nachtrag vom 22.01.2019 (dazu Bl. 118ff. der Feststellungsakte) wurde am 04.02.2019 im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen.
Mit Vertrag vom 15.12.2018 teilte B dann seinen Anteil an der Klägerin i.H.v. 99,9 % mit Wirkung vom 31.12.2018 und übertrug einen Anteil i.H.v. 49,9 %, ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.2018, auf C, der bisher mit 0,10 % beteiligt war. In § 5 des entsprechenden Vertrages wurde ein Kaufpreis i.H.v. …. EUR vereinbart (zu dem weiteren Inhalt des Vertrages wird auf Bl. 172ff. der Feststellungsakte verwiesen). Die Klägerin war als Steuerberatungsgesellschaft im Streitjahr tätig und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Dementsprechend hatte die Klägerin für 2018 keine Gewerbesteuererklärung eingereicht. Unmittelbar nach dem Formwechsel war die Klägerin von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übergegangen. In ihrer für das Jahr 2018 eingereichten Feststellungserklärung erklärte die Klägerin einen B zuzurechnenden Veräußerungsgewinn i.H.v. …. Wegen des weiteren Inhalts der am 02.03.2020 bei dem beklagten Finanzamt eingereichten Feststellungserklärung wird auf Bl. 9ff. der Feststellungsakte verwiesen.
Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 22.01.2021 führte die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts in der Zeit vom 28.01.2021 bis 25.03.2021 bei der Klägerin eine abgekürzte Außenprüfung durch. In der Prüfungsanordnung war die Außenprüfung beschränkt worden auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Umsatzsteuer für die Jahre 2018 und 2019, dabei waren weitere Prüfungsfelder konkretisiert worden: „Umwandlung der D-GmbH…, Übergangsgewinn…, Veräußerungsgewinn, Einkünfte aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen“.
In einer Zusammenfassung der für die anberaumte Schlussbesprechung vorgesehenen Besprechungspunkte teilt der Prüfer der Klägerin mit, dass neben den Prüfungshandlungen auch Einzelermittlungen nach § 88 der Abgabenordnung durchgeführt werden. Die Einzelermittlungen sollten sich auf die gewerbesteuerliche Beurteilung der Anteilsveräußerung von B an C beschränken. Im Anschluss an seine Prüfung vertrat der Prüfer dann die Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn aus der entgeltlichen Teilanteilsübertragung nicht nur als laufender Gewinn nach § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG zu versteuern, sondern dass er auch als Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 des UmwStG zu qualifizieren sei. Er berechnete einen von der Feststellungserklärung der Klägerin abweichenden Veräußerungsgewinn in Höhe von …. EUR, weil er nur den anteiligen Teil des Kapitalkontos in Höhe von …. EUR dem Veräußerungspreis in Höhe von …. EUR gegenüberstellte (Tz. 25 und 28 des Prüfungsberichts vom 12.05.2021).