Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste einer aus Liebhaberei betriebenen Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
- Wird eine Kapitalgesellschaft aus Liebhaberei betrieben, liegen in Höhe der erzielten Verluste verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter vor.
- Gewinnerzielungsabsicht liegt nur vor, wenn der betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist mit Gewinn zu arbeiten.
- Bei der Gewinnschätzung im Rahmen einer Totalgewinnprognose sind Leistungen die ein Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft unentgeltlich oder zu günstigeren Konditionen erbringt (verdeckte Einlagen) mit den marktüblichen Kosten gewinnmindernd zu berücksichtigen.
- Auch bei der Vercharterung von Segelyachten an einen speziellen abgegrenzten Kundenkreis ist von einer dreijährigen Anlaufphase auszugehen.
- Die Fortsetzung einer verlustbringenden Tätigkeit, ohne eine Umstrukturierung des Betriebes vorzunehmen oder sich um eine Beendigung der Tätigkeit zu bemühen ist ein wichtiges Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
- Eine Betriebsstätte liegt nach Art. 5 Abs. 5 DBA Spanien nicht vor, wenn die Vertretung des inländischen Unternehmens in Spanien durch eine unabhängige nicht weisungsgebundene Person (z.B. Makler, Kommissionär) erfolgt.
Normenkette
DBA ESP Art. 5 Abs. 5; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Verlusten aus der Vercharterung von Segelyachten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Vercharterung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 02.05.1994 errichtet. Das Stammkapital beträgt 130.000,?? DM. Gegenstand des Unternehmens ist die Vercharterung von fremden und eigenen Sportschiffen bzw. Segelyachten sowie die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Gesellschafter sind der Rechtsanwalt und Notar A (38,46 %), der Student B (19,23 %), der Student C (seit 12/94; 19,23 %), der Dipl.-Ing. D (seit 01/96; 15,34 %) und der Gastronom E (seit 05/95; 7,69 %). Geschäftsführer sind die Studentin und Tochter des Gründungsgesellschafters A Frau F sowie seit dem 09.11.1999 Herr G an Stelle von Herrn B. Nach dem Anstellungsvertrag erhalten die Geschäftsführer jeweils ein monatliches Gehalt von 1.000,?? DM brutto, wobei sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Tätigkeit der Geschäftsführer nur einen zeitweiligen Einsatz erfordert, da ein großer Teil der Tätigkeit, insbesondere im Bereich der Kundenaquisition und der Werbung von dem Gesellschafter A unentgeltlich übernommen wird.
Unmittelbar nach ihrer Gründung erwarb die Klägerin ihr erstes Schiff, die Segelyacht I für 251.351,?? DM, die im Seeschiffahrtsregister Hamburg unter der Registriernummer xxx auf die Gesellschaft als Eigentümerin eingetragen ist. Dieses Schiff wurde in der Zeit von Mai 1994 bis Oktober 1994 durch den Mitgesellschafter A und andere unentgeltliche Helfer in Etappen von xxxx nach Hafen A in Spanien (ca. 5000 km) überführt. Unterwegs mußte der Überführungstörn durch einen Mastbruch am 04.06.1994 bis Ende Juli 1994 unterbrochen werden. Die Reisekosten für die Überführung beliefen sich auf 7.622,?? DM. Da die Yacht erst Anfang Oktober 1994 in Spanien eintraf, wurde für diese Saison keine Werbung mehr betrieben und keine Vercharterung mehr durchgeführt.
Mitte 1995 wurde die Hochseeyacht „Schiff II” gebraucht zum Preis von 60.000,?? DM hinzuerworben und mit einem Gesamtaufwand von ca. 180.000,?? DM instand gesetzt. Sie stand ab Mai 1996 zur Vercharterung zur Verfügung. Das Schiff ist im Seeschiffahrtsregister Hamburg unter der Nummer 17725 auf die Klägerin als Eigentümerin registriert.
Des weiteren stellten in 1995 der Mitgesellschafter D seine Segelyacht „Schiff III” und das spanische Unternehmen Firma S.A. die Motoryacht „Schiff IV” der Klägerin mit Überlassungsverträgen vom 15.03.1995 bzw. 01.03.1995 zur Vercharterung zur Verfügung
Die Finanzierung des Anlagevermögens sowie der entstandenen Verluste erfolgte weitgehend über Gesellschafterdarlehen bzw. über Darlehen der Geschäftsführer und der Firma S.A . Die Firma S.A., die bereits ein Darlehen zur Anschaffung der I gewährte, ist eine nach spanischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft, als deren Geschäftsführerin Frau U, die Mutter der beiden gleichnamigen Gesellschafter der Klägerin, fungiert.
Die abgeschlossenen Darlehensverträge, auf die im einzelnen verwiesen wird, basieren auf übereinstimmenden Konditionen, die vorsehen, dass die Zahlung von Zins und Tilgung in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung der Chartereinnahmen erfolgen soll. Eine Kündigung der Darlehensverträge ist, solange die Klägerin Eigentümer der Yachten ist, nicht möglich. Sicherheiten sind in Form einer Schiffshypothek lediglich auf Wunsch in Aussicht gestellt worden. Der Zinssatz beträgt 6 % j...