rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vercharterung von Segelyachten als Liebhaberei
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Betriebsstätte im Ausland besteht nicht, wenn der Vertreter des Unternehmens als Makler, Kommissionär oder auf andere unabhängige Art auftritt.
2. Tätigt eine Gesellschaft Geschäfte ohne angemessenes Entgelt, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen und die für die Gesellschaft selbst zu Verlusten führen, liegt in Höhe der von der Gesellschaft erzielten Verluste zuzüglich eines angemessenen Gewinnsaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
3. Für die Abgrenzung zwischen einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit und steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei gelten bei einer Kapitalgesellschaft die gleichen Grundsätze wie für natürliche Personen und Personengesellschaften.
4. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur Liebhaberei ist, ob die Tätigkeit bei objektiver Betrachtung nach ihrer Art, der Gestaltung und der Betriebsführung sowie nach den gegebenen Ertragsaussichten für die Zeit von der Aufnahme bis zur voraussichtlichen Beendigung der Tätigkeit aufs Ganze gesehen einen Totalgewinn erwarten lässt.
5. Das Fehlen eines brauchbaren wirtschaftlichen Konzepts bei Aufnahme der Tätigkeit ist ein wesentliches Indiz für eine aus gesellschaftlichen Gründen aufgenommene Tätigkeit.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 15 Abs. 1
Streitjahr(e)
1994, 1995
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vercharterung von Booten.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Mai 1994 errichtet. Zu ihren Gesellschaftern zählten in den Streitjahren (1994 und 1995) der Rechtsanwalt und Notar A, die Studenten B und - seit Dezember 1994 - C sowie - seit Mai 1995 - der Gastronom E. Geschäftsführer waren in den Streitjahren B und die Tochter von A, Frau F. Beide sollten nach den
Anstellungsverträgen Monatsgehälter von 1000 DM erhalten. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass ein großer Teil der Tätigkeit - vor allem im Bereich der Kundenakquisitionen und der Werbung - unentgeltlich von A übernommen werden sollte.
Im Mai 1994 erwarb die Klägerin eine Segelyacht (Segelyacht I) zum Preis von 251.351 DM, die der Gesellschafter A zusammen mit weiteren unentgeltlichen Helfern in der Zeit von Mai bis Oktober 1994 in Etappen von X nach Y (Spanien) überführte. Die Kosten für die Überführung, die wegen eines Mastbruchs für zirka acht Wochen unterbrochen werden musste, beliefen sich auf 7622 DM. Da die Yacht erst Anfang Oktober in Y eintraf, wurde in 1994 keine Vercharterung mehr durchgeführt.
Mitte 1995 erwarb die Klägerin für 60.000 DM eine zweite, gebrauchte Yacht (Hochseeyacht II), die sie anschließend mit einem Gesamtaufwand von ca. 180.000 DM instand setzen ließ. Diese Yacht stand ab Mai 1996 zur Vercharterung zur Verfügung.
Die Finanzierung des Anlagevermögens sowie der in den Streitjahren entstandenen Verluste erfolgte weitgehend über Gesellschafterdarlehen bzw. über Darlehen der Geschäftsführer und der spanischen Firma S.A..; Geschäftsführerin der Firma S.A.. war die Mutter der Gesellschafter B und C.
Im März 1995 wurden der Klägerin 1995 zwei weitere Boote zwecks Vercharterung überlassen, und zwar die Segelyacht „Segelyacht III” durch den Diplom-Ingenieur D und das Motorboot IV durch das spanische Unternehmen S.A.. Herr D wurde im Januar 1996 Gesellschafter der Klägerin. In den Überlassungsverträgen mit Herrn D und der Firma S.A. ist jeweils vereinbart, dass die Klägerin die Kosten für den Liegeplatz und die Pflege sowie für kleinere Reparaturen, Inspektionen und Treibstoffe tragen sollte. Die diese Kosten übersteigenden Chartereinnahmen sollten zu 20 Prozent an den Überlassenden abgeführt werden, der seinerseits die Aufwendungen für Versicherungen und Großreparaturen übernahm.
Eine Durchführung der Verträge, die eine schiffsbezogene Ergebnisermittlung voraussetzt, ist ausweislich der Jahresabschlüsse 1995 ff. nicht erfolgt. Zwar hat die Klägerin eine Schiffserfolgsrechnung für die Schiffe „Segelyacht III” und Motorboot IV vorgelegt, die sich daraus ergebenden Gewinne, die zu einer vertragsgemäßen Ergebnisbeteiligung des Überlassenden in Höhe von 20% der Chartereinnahmen hätten führen müssen, sind jedoch weder in den Streitjahren noch für spätere Wirtschaftsjahre abgegrenzt und berücksichtigt worden. Nach Angaben der Klägerin haben die Schiffseigner angesichts der Verlustsituation auf ihren Anteil an den Chartereinnahmen verzichtet. Herr D hat darüber hinaus alle ihn treffenden und von der Klägerin vorgelegten Kosten erstattet.
Die Klägerin bot die Boote, die sämtlich im Hafen von Y lagen, in der Folge zur Vercharterung an. Zu diesem Zweck wurde Prospektmaterial entworfen; es wurden Anzeigen in Zeitschriften, insbesondere in jeder Ausgabe der Fachzeitschriften „Yacht” und „Segeln” geschaltet. Weiterhin wurden deutsche Segelvereine und Charterunternehmen unmittelbar angeschrieben und potentielle pr...