rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger erwarb das mit dem amtlichen Kennzeichen … auf ihn zugelassene Fahrzeug vom Typ Jeep CJ 7 der American Motors Corporation – AMC –, Erstzulassung am 25. August 1986, in den USA und führte es nach Deutschland ein. Das Fahrzeug, das in den USA verkehrsrechtlich als Klein-Lkw behandelt wird, ist mit einem Otto-Motor mit einem Hubraum von 4.181 ccm ausgestattet. Es wird vom Hersteller mit 2 Vordersitzen und einer nach Bedarf anzubringenden hinteren Sitzbank sowie verschiedenen Dachabdeckungen (Hard-Top, Soft-Top oder Bikini-Top) über einem Überrollbügel angeboten.
Das klägerische Fahrzeug mit einem zulässigem Gesamtgewicht von 2.200 kg ist mit einem Überrollbügel hinter den vorderen Sitzen ausgestattet, die Sitzhalterung für die hintere Sitzbank ist entfernt. Das Fahrzeug kann wahlweise mit einem Hard-Top-Aufsatz (so bei der Vorführung beim Beklagten im Jahr 1994) oder einem Stoff dach versehen werden. Eine zunächst im Jahr 1994 vorhandene kurze Trennwand zwischen Vordersitzen und hinterem Fahrzeugteil wurde ausweislich der im Jahr 1996 vorgelegten Fotos durch eine bis zum Dach reichende Trennwand, bestehend aus 4 Brettern mit breiten Luftschlitzen, ausgetauscht. Das Fahrzeug ist in den Fahrzeugpapieren als Lkw – offener Kasten – eingestuft und wurde zunächst auch als solcher besteuert.
Im Jahr 1994 folgte der Beklagte der verkehrsrechtlichen Einstufung des Fahrzeugs als Lkw nicht mehr und setzte mit Bescheid vom 15. Juli 1994 für die. Zeit ab dem 31. August 1994 Kraftfahrzeugsteuer – KraftSt – in Höhe von 907,00 DM jährlich gegen den Kläger fest, wobei er das Fahrzeug als Personenkraftwagen – Pkw – behandelte und die Steuer nach dem Hubraum berechnete.
Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, sein Fahrzeug sei als Lkw zu behandeln und die Steuer nach Gewicht zu bemessen. Das Fahrzeug sei, wie der vorgelegte Originalprospekt zeige, vom Hersteller als Lkw konzipiert und werde in den USA auch als solches geführt. Es liege mit seiner Nutzlast von 760 kg weit über jener eines Pkw. Auch die Höchstgeschwindigkeit von 135 km/h sei unbeachtlich, da es für Lkw bis 2,8 t keine Geschwindigkeitsbegrenzung gebe. Das Fahrzeug sei vom TÜV als Lkw abgenommen worden, nachdem die Halterungen und Sitzbefestigungen für die hintere Sitzbank entfernt worden seien. Mehr als 50 v.H. des Innenraums entfielen auf die Ladefläche, so daß der geländegängige Klein-Lkw nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht versteuert werden müsse. Es könne zudem auch nicht richtig sein, daß das Fahrzeug in die Steuerklasse „ohne Schadstoffminderung” eingestuft worden sei. Bei einem Lkw sei die Beschreibung als schadstoffarm nicht möglich und ihm daher versagt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf seinen Schriftsatz vom 24. Oktober 1995 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den KraftSt-Bescheid vom 15. Juli 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 1994 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, das Fahrzeug sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw zu behandeln. Es sei bereits entgegen der Darstellung des Klägers vom Hersteller als Pkw (Geländewagen) konzipiert worden und habe diesen Charakter auch nach der Entfernung der hinteren Sitzbank nicht verloren. Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 28. Dezember 1995 wird im übrigen verwiesen.
Dem Senat haben die einschlägigen Steuerakten des Beklagten sowie Fotos des klägerischen Fahrzeugs aus dem Jahr 1996 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die KraftSt mit dem angefochtenen Steuerbescheid zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) festgesetzt; denn das auf den Kläger zugelassene Kraftfahrzeug ist nicht als anderes Kraftfahrzeug i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG – Lkw –, sondern als Pkw einzustufen.
Der Begriff Pkw ist im KraftStG nicht mehr bestimmt. Die früher in § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 getroffene Regelung dieses Begriffs, nach der ein nicht nur zur Personenbeförderung eingerichtetes und bestimmtes Fahrzeug nicht als Pkw anzusehen war – außer wenn die für die Güterbeförderung verwendete Nutzfläche höchstens 2,5 qm betrug –, ist mit dem 1. Juni 1979 entfallen (Art. 1 Nr. 6, Art. 6 des KraftSt-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1978, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1979, 65). Die Bundesregierung hat von ihrer Ermächtigung, die im KraftStG 1979 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) keinen Gebrauch gemacht.
Der Begriff des Pkw richtet sich daher nunmehr, soweit im KraftStG nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG 1979). Die verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren ist dabei weder für d...