rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1985–1988. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1985–31.12.1988. Gewerbesteuermeßbetrag 1985–1988. Einheitswert Betriebsvermögen auf den 01.01.1989. Vermögensteuer auf den 01.01.1989
Tenor
1. Der Bescheid über die Festsetzung des Einheitswertes des Betriebsvermögens vom 01.01.1989 und der Vermögenssteuerbescheid zum 01.01.1989 vom 08.08.1990 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 07.10.1991 abgeändert mit der Maßgabe, daß die Pensionsrückstellung als Schuldposten bei der Ermittlung des Betriebsvermögens in Höhe von 121.649,– DM berücksichtigt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Dem Beklagten wird aufgegeben, das Betriebsvermögen und die Vermögenssteuer zu berechnen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 119.398,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Rückstellungen für eine Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer.
Die Klägerin wurde zum 01.01.1984 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung des Einzelunternehmens … gegründet. Sie betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb von Kunststoffenstern und -türen zum Gegenstand hat. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Umsätze zwischen 2,2 und 2,6 Millionen DM bei einem Jahresgewinn von jeweils rund 50.000,– DM. Gesellschafter sind Herr … (RM) zu 51 % und dessen Söhne … und … zu je 24,5 %. Sämtliche Gesellschafter sind zu Geschäftsführern bestellt. RM ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Nach dem Anstellungsvertrag erhält RM für seine Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Festgehalt von 6.000,– DM, als dreizehntes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld sowie eine Gewinntantieme von 5 % des steuerliches Jahresgewinns. Neben dem laufenden Gehalt hatte die Klägerin RM sowie den beiden anderen Geschäftsführern in 1984 eine Pensionszusage erteilt, die eine Alters-, Invaliden-, und Witwenrente beinhaltete. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage hatte RM das 63igste Lebensjahr vollendet. Die beiden anderen Gesellschafter waren zum Zeitpunkt der Pensionszusage 31 bzw. 40 Jahre alt. Als Pensionsalter wurde in der Pensionszusage für RM die Vollendung des 68igsten Lebensjahres vereinbart. Die Höhe der Altersrente sollte 1.000,– DM, eine vorzeitig zu zahlende Invalidenrente 500,– DM monatlich und eine mögliche Witwenrente 600,– DM monatlich betragen. Eine Wartezeit für den Bezug einer Invalidenrente wurde nicht vereinbart. Für die Pensionsverpflichtung hatte die Klägerin Rückstellungen in Höhe von 53.336,– DM zum 31.12.1985, 80.034,– DM zum 31.12.1986, 111.011,– DM zum 31.12.1987 und 144.649,– DM zum 31.12.1988 gebildet. Bei der Vermögensteuer und der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens hatte die Klägerin zur Ermittlung des Reinvermögens einen Schuldposten von 121.649,– DM für Pensionsverpflichtungen gegenüber RM zum 01.01.1989 angesetzt.
Das Finanzamt sah die Pensionszusage gegenüber RM nach einer für 1985–1987 durchgeführten Betriebsprüfung (vgl. dazu den Bericht vom 06.04.1990 und den Sonderbericht vom 07.02.1990) als nicht betrieblich veranlaßt an, da RM aufgrund seines hohen Alters die zugesagte Pension nicht mehr erdienen könne, und löste die gebildete Pensionsrückstellung soweit sie RM betraf gewinnerhöhend in Höhe von 44.826,– DM in 1985, 22.098,– DM in 1986, 26.148,– DM in 1987 und 28.577,– DM in 1988 auf. Die Pensionszusagen an die beiden anderen Geschäftsführer beanstandete das Finanzamt nicht. Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftssteuerbescheide 1985 bis 1987 und die – Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1985 bis 31.12.1987 jeweils vom 07.06.1990, die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide 1985 bis 1987 vom 20.06.1990, sowie den Körperschaftssteuerbescheid 1988 und den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1988 vom 06.08.1990, den Gewerbesteuermeßbescheid 1988 vom 14.08.1990 und den Vermögensteuerbescheid, sowie den Bescheid über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 01.01.1989 vom 08.08.1990 wandte sich die Klägerin mit den Einspruch. Das Finanzamt wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidungen vom 07.10.1991 zurück. Mit der Klage begehrt die Klägerin die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung für die Pensionszusage an RM.
Sie ist der Ansicht, die Erdienbarkeit der Pension durch RM stehe trotz des in der Pensionszusage festgelegten Zeitraumes von knapp 5 Jahren unter Berücksichtigung der geringen Höhe der Pensionsbeträge von monatlich 1.000,– DM außer Frage. Auch das von der Klägerin mit der Pensionszusage übernommene Risiko einer eventuell eintretenden Zahlungsverpflichtung sei angesichts der Größenordnung der Invalidenrente insbesondere im Vergleich zu den nicht unbeachtlichen Erträgen des Untern...