vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 10/22 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für Masterstudium bei nicht unmittelbar an Bachelorstudium anschließenden Studienbeginn
Leitsatz (redaktionell)
Leistet ein Kind nach dem Bachelorstudium ein freiwilliges soziales Jahr ab und übt im Anschluss daran bis zum nächstmöglichen Beginn des Masterstudiums eine befristete Tätigkeit aus, kann zumindest dann, wenn das freiwillige soziale Jahr Ausbildungscharakter hat, noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudium und daher (auch) für die Zeit der befristeten Tätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4
Streitjahr(e)
2019
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld im Hinblick auf die Tochter des Klägers, A, für den Zeitraum Juli bis September 2019 streitig.
Die am …1996 geborene A nahm nach erfolgreichem gymnasialem Abschluss zum Wintersemester 2014/2015 das Studium im Fach M auf. Zum Wintersemester 2015/2016 wechselte sie in das Studienfach B. Dieses Studium beendete A mit Ablauf des Sommersemesters 2018 erfolgreich. In der Zeit vom 01.10.2018 bis zum 31.05.2019 absolvierte A ein freiwilliges soziales Jahr. Vom 01.07. bis 30.09.2019 ging sie einer befristeten Aushilfstätigkeit bei der D in C nach, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vereinbart war. Ab dem 01.10.2019 (Wintersemester 2019/2020) begann A den Master-Studiengang im Fach B. Der Zulassungsbescheid der Universität in E datiert vom 10.07.2019. Die entsprechende Studienbescheinigung vom 14.08.2019 gelangte sodann zur Kindergeldakte. Bereits mit E-Mail vom 12. Juli 2018 hatte der Kläger die Beklagte über die aus damaliger Sicht zukünftigen beruflichen Pläne seiner Tochter unterrichtet Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser E-Mail (Blatt 35 der Kindergeldheftung) verwiesen. Entsprechende Angaben weist auch die Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes für die Zeiträume von 2018 bis 2020 vom 2. bzw. 3. August 2018 (Blatt 39 bis 41 der Kindergeldheftung) auf. Lediglich das dann tatsächlich durchgeführte dreimonatige Arbeitsverhältnis hat in diesen Unterlagen keinen Niederschlag gefunden.
Mit Bescheid vom 09.12.2013 setzte die Beklagte das Kindergeld für A mit Wirkung ab 01.03.2014 gegen über dem Kläger fest. Diese Kindergeldfestsetzung hob die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 07.08.2019 mit Wirkung ab 01.06.2019 auf. Die Beklagte sah insbesondere auf Grund des Bundesfreiwilligendienstes keinen engen Zusammenhang in dem angestrebten Masterstudium und sah dieses als Zweitstudium an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 07.08.2019 verwiesen.
Dagegen erhob der Kläger Einspruch, den die Beklagte nach weiterem Schriftverkehr mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 06.12.2019 als unbegründet zurückwies. Auf den Inhalt dieser Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit seiner sodann erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, Kindergeld für seine Tochter für den Zeitraum Juni bis September 2019 zu erhalten. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen folgendes vor:
Sie, die Eltern von A, und A selbst hätten als angestrebtes Berufsziel die Promotion in B mit anschließender Habilitation bestimmt, um einer Forschungs- und Lehrtätigkeit nachgehen zu können. Zur Erreichung dieses Berufsziels sei der Masterabschluss unabdingbar. Das Master-Studium sei als eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung anzusehen. Daran würde sich auch durch die Werkstudententätigkeit seiner Tochter bei der D nichts ändern. Dasselbe gelte für den Freiwilligendienst. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle den Freiwilligendienst Leistenden daraus kein Nachteil entstehen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2019 den Bescheid vom 07.08.2019 insoweit aufzuheben, als die Monate Juli bis September 2019 betroffen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht in dem freiwilligen sozialen Jahr eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Bachelor- und Masterstudium. Dazu verweist sie auf Abschnitt A 17.1 Abs. 2 Satz 2 der DA-KG, wonach eine Ausbildung dann nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt von einem ausbildungsplatzsuchenden Kind angestrebt werde, wenn es aus von ihm zu vertretenden Gründen, z.B. wegen einer Erwerbstätigkeit oder der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen wolle. Diese Situation sei mit der hier vorliegenden vergleichbar.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.05.2020 den Teilabhilfebescheid vom 22.05.2020 bezogen auf den Monat Juni 2019 übersandt. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Aus dem Vorblatt der Kindergeldakte ist zu ersehen, dass die Beklagte für den Zeitraum ab Oktober 2019 erneut Kindergel...