Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Zinslauf von Erstattungszinsen bei freiwilligen Vorauszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Zinslauf von Erstattungszinsen nach § 233a AO beginnt nicht mit freiwilligen Vorauszahlungen auf ursprünglich erwartete Nachzahlungen. Entscheidend ist vielmehr die Steuerbescheidlage.

 

Normenkette

AO § 233a

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bereits ab dem Zeitpunkt einer freiwilligen Vorauszahlung auf zu erwartende Steuerschulden oder erst ab der Steuerfestsetzung Erstattungszinsen zu berechnen sind.

Die Klägerin ist ein Finanzdienstleister mit Sitz in B. Die Körperschaftsteuer für 2006 wurde erstmals am 26. November 2007 mit xx.xxx.xxx € (abgerechnet: xx.xxx.xxx €) festgesetzt. Am 2. Juni 2010 erging ein Änderungsbescheid, wonach die Körperschaftsteuer auf xx.xxx.xxx € (abgerechnet: xx.xxx.xxx €) und somit um xxx.xxx € höher festgesetzt wurde. Die ab dem 1. April 2008 für den Erhöhungsbetrag festgesetzten Nachzahlungszinsen beliefen sich auf xx.xxx €.

Am 26. November 2011 erging gegenüber der Klägerin eine Prüfungsanordnung. Prüfungsfeststellungen wurden am 2. Mai 2014 getroffen und am 23. Juni 2014 im Betriebsprüfungsbericht festgehalten. Danach war davon auszugehen, dass die Klägerin einen erheblichen Betrag nachzahlen müsste. Am 17. Juli 2014 leistete die Klägerin daraufhin eine freiwillige Vorauszahlung i.H.v. x.xxx.xxx €. Mit geändertem Betriebsprüfungsbericht vom 6. August 2015 war nunmehr davon auszugehen, dass der Nachzahlungsbetrag geringer als zunächst angenommen ausfallen würde.

Im Nachgang zur Betriebsprüfung erging am 25. August 2015 ein Änderungsbescheid für die Körperschaftsteuer 2006. Die Körperschaftsteuer wurde darin mit xx.xxx.xxx € (abgerechnet: xx.xxx.xxx €) und damit um xxx.xxx € höher festgesetzt als im Bescheid vom 2. Juni 2010. Die Nachzahlungszinsen wurden insoweit festgesetzt mit xxx.xxx €. Für den Zeitraum zwischen der freiwilligen Vorauszahlung vom 17. Juli 2014 und dem Erlass des Änderungsbescheids vom 25. August 2015 stellte die Klägerin einen am 15. Juli 2014 bei dem Beklagten eingegangenen und am 15. September 2015 näher begründeten Erlassantrag, der sich für 2006 auf xx.xxx € belief.

Am 10. September 2015 legte die Klägerin Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2006 ein. Der Rechtsbehelf führte zu einem weiteren Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2016, mit dem die Körperschaftsteuer um xxx.xxx € niedriger auf xx.xxx.xxx € (abgerechnet: xx.xxx.xxx €) festgesetzt wurde. Die Zinsfestsetzung wurde nicht mit dem Körperschaftsteuerbescheid verbunden, sondern separat mit Bescheid vom 19. Januar 2017 vorgenommen. Darin wurde davon ausgegangen, dass für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 28. August 2015 Nachzahlungszinsen i.H.v. xx.xxx € festzusetzen sind. Zu Gunsten der Klägerin berechnete der Beklagte für die Zeit vom 28. August 2015 bis zum 27. Dezember 2016 zunächst Zinsen i.H.v. xx.xxx,xx € und korrigierte diesen Betrag auf den am 31. Januar 2017 beim Beklagten eingegangenen Einspruch gegen den Zinsbescheid vom 19. Januar 2017 wegen eines Berechnungsfehlers mit Änderungsbescheid vom 24. März 2017 auf xx.xxx €. Danach waren von der Klägerin als Saldo für 2006 Zinsen i.H.v. xx.xxx € zu zahlen.

Die Klägerin legte am 29. März 2017 „vorsorglich“ gegen den Zinsbescheid vom 24. März 2017 Einspruch ein. Bereits mit beim Beklagten am 23. März 2017 eingegangenem Schreiben hatte die Klägerin ihren Einspruch gegen den Zinsbescheid dahingehend erweitert, dass sie statt eines Saldos von xx.xxx € nur einen Saldo von x.xxx € schulde. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nicht auf 15 Monate, sondern auf 29 Monate für die Berechnung der Erstattungszinsen abzustellen sei. Beginn des Zinslaufes sei nämlich der Zeitpunkt der freiwilligen Vorauszahlung und damit der 17. Juli 2014. Insoweit mache die Klägerin auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Juni 2013 (6 K 66/11), die AEAO zu § 233a Tz. 53 S. 1 und die Kommentierung in Tipke/Kruse zu § 233a AO Rn. 58 und damit auf die Bedeutung des Zeitpunkts der Zahlung aufmerksam. Wenn der Beklagte der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung der Erstattungszinsen folge, sei der Erlassantrag für das Jahr 2006 von xx.xxx,xx € auf x.xxx,xx € zu reduzieren. Über den Erlassantrag ist bislang nicht entschieden.

Das Einspruchsverfahren gegen den Zinsbescheid wurde im Jahr 2017 zum Ruhen gebracht, bis das Ergebnis der Erörterung über die streitgegenständliche Rechtsfrage, welcher Zeitpunkt für die freiwillige Zahlung als Zinslaufbeginn zu berücksichtigen ist, also der Tag der freiwilligen Zahlung oder der Tag der Bekanntgabe des Änderungsbescheids, auf Bund-Länder-Ebene vorlag. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass die Verwaltung der Auffassung sei, dass eine freiwillige Zahlung erst mit Wirksamwerden einer Steuerfestsetzung zu Ungunsten eines Steuerpflichtigen zu einer unfreiwilligen Zahlung werde und deshalb auch erst ab diesem Zeitpunkt...

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