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Hessisches FG Urteil vom 06.12.2000 - 4 K 1699/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung der Behaltensdauer für die Gewährung des Schachtelprivilegs bei neugegründeten Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch bei neugegründeten Gesellschaften ist Voraussetzung für die Gewährung des Schachtelprivilegs eine 12-monatige Behaltensdauer.
  2. Eine Verkürzung der Behaltensdauer bei neugegründeten Unternehmen durch teleologische Reduktion des Tatbestandes des § 102 BewG kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber durch die Typisierung der Mindestbesitzdauer bewusst Einschränkungen der Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der Praktikabilität in Kauf genommen hat.
  3. Die Geltung der zeitlichen Grenze bei neugegründeten Gesellschaften stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.
 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 102 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1993

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme der Schachtelvergünstigung nach § 102 Abs. 1 Bewertungsgesetz i.d.F. des streitigen Feststellungszeitpunkts (BewG) für eine neugegründete Kapitalgesellschaft. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensanlagen aller Art einschließlich der Übernahme von Beratungs- und Geschäftsführertätigkeiten sowie die Abwicklung von Bauvorhaben aller Art einschließlich der Entwicklung und des An- und Verkaufs von bebauten und unbebauten Grundstücken und die Beteiligung an Gesellschaften mit vergleichbaren Aufgaben zum Gegenstand hat. Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 16.12.1992 zunächst als A Aktiengesellschaft für Industriebeteiligungen errichtet. Seit 1996 firmiert sie nach vorgenommenen Form-, Firmen- und Sitzwechsel unter dem jetzigen Namen, unter dem sie seit dem 19.12.1996 im Handelsregister eingetragen ist.

Das Grundkapital der Klägerin im Zeitpunkt der Gründung am 16.12.199...

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