Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Zulassung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber liegt regelmäßig vor, wenn ein Steuerberater sowohl im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung als Steuerberater, als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in nicht unerheblichem Umfang Umsatzsteuer schuldet.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Der Kläger wurde am 12. August 19XX zum Steuerbevollmächtigten und am 26. November 19XX zum Steuerberater bestellt. Durch Urteil des Landgerichts YY vom 24. September 1999 ist der Kläger wegen berufsrechtlicher Verfehlungen mit einem Verweis und mit einer Geldbuße von 3.000,-- DM belegt worden.

Ausweislich der Mitteilung des Amtsgerichts YY vom 22. Dezember 1999 an das Hessische Ministerium der Finanzen war damals im Schuldnerverzeichnis ein Haftbefehl gegen den Kläger eingetragen. Aufgrund dessen und aufgrund von Steuerschulden von knapp 60.000,-- DM per 15. Dezember 1999 - darunter Lohnsteuer und Umsatzsteuer - drohte das Hessische Ministerium der Finanzen dem Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2000 den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz an. Die Steuerberaterkammer teilte mit Schreiben vom 20. Januar 2000 mit, daß gegen den Widerruf der Bestellung seitens der Kammer keine Bedenken erhoben würden, sofern der Widerrufsgrund nicht ausgeräumt werde. Die Steuerschulden des Klägers betrugen zum 19. Januar 2000 43.791,32 DM, nachdem der Kläger 23.907,94 DM an den Gerichtsvollzieher zwecks Abwendung des Vollzugs des Haftbefehls gezahlt hatte. Im Hinblick darauf wurde am 18. Januar 2000 die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis gelöscht. Mit Schreiben vom 27. Januar 2000 teilte der Kläger dem Hessischen Ministerium der Finanzen mit, er habe die Steuerschulden bezahlt, aufgrund dessen sei der Haftbefehl zurückgenommen worden. Er bitte deshalb, den angekündigten Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater zu überdenken. Das Hessische Ministerium der Finanzen antwortete dem Kläger im Februar 2000, trotz der Aufhebung des Haftbefehls bestehe weiterhin der Verdacht, daß er in Vermögensverfall geraten sei. Das sei insbesondere aus den nach wie vor bestehenden Steuerschulden zu schließen. Er werde deshalb gebeten, eine aktuelle und vollständige Vermögensaufstellung bis zum 24. Februar 2000 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin hat das Hessische Ministerium der Finanzen die Bestellung des Klägers als Steuerberater mit Erlaß vom 8. März 2000 nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz widerrufen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Steuerschulden des Klägers beim Finanzamt YY betrugen zum 30. Mai 2000 insgesamt 19.199,97 DM, davon 1.240,41 DM Lohnsteuer und 13.202,13 DM Umsatzsteuer. Zum 18. September 2000 betrugen sie 43.615,97 DM, davon 1.109,07 DM Lohnsteuer und 28.372,29 DM Umsatzsteuer. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2000 erklärte der Kläger hierzu, er schulde derzeit lediglich noch 23.000,-- DM Umsatzsteuern aus 1995, die im Jahre 2000 festgesetzt worden seien zuzüglich Zinsen. Dieser Betrag sei bis auf 5.000,-- DM streitig. Zur Abklärung des Sachverhalts ist seinerzeit die mündliche Verhandlung vertagt worden.

Auf Anfrage des Gerichts hat das Finanzamt YY mitgeteilt, ein Streitverfahren wegen Umsatzsteuer 1995 sei nicht bekannt. Die aus der Umsatzsteuer 1995 resultierenden und noch nicht beglichenen Beträge beliefen sich per 24. November 2000 auf 8.524,59 DM nebst 7.381,-- DM Zinsen zuzüglich Säumniszuschlägen. Dabei lägen der Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 die vom Kläger gemachten Angaben zugrunde.

Auf Anfrage des Gerichts teilte das Amtsgericht YY am 15. Januar 2001 mit, daß gegen den Kläger drei Haftbefehle zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung vorlägen. Der Steuerrückstand betrug per 15. Januar 2001 49.521,43 DM, davon 31.559,82 DM Umsatzsteuer, im wesentlichen für die Monate Juli, August und Oktober 2000.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2001 war der Kläger nicht erschienen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Gericht haben die Akten der Steuerberaterkammer Hessen vorgelegen, die auf Grund gesetzlichen Beklagtenwechsels seit 1. Januar 2001 als beklagte Behörde an die Stelle des Hessischen Ministeriums der Finanzen getreten ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der vom Hessischen Minister der Finanzen auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz gestützte Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater ist nicht zu beanstanden. Der Kläger befand sich sowohl im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater als auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vermögensverfall. Im Zeitpunkt des Widerrufs wurde das durch die am 19. Januar 2000 bestehenden Steuerschulden von 43.791,3...

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