Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall
Leitsatz (redaktionell)
Eine Gefährdung der Interessen von Mandanten liegt vor, wenn ein Steuerberater vereinnahmte bzw. einbehaltene Umsatz- oder Lohnsteuer nicht abgeführt hat.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, § 40 Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) wurde am 23. Mai 19XX vom Hessischen Ministerium der
Finanzen zum Steuerberater bestellt.
Am 28. Juni 19XX gab der Kl. die eidesstattliche Versicherung ab. Das Hessische Ministerium der Finanzen teilte ihm daraufhin unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 2 Nr. 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) mit, dass der Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls beabsichtigt sei. Der Kläger führte aus, er sei durch einen Praxiskauf, bei dem er getäuscht worden sei, in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Gegenüber dem Finanzamt K versicherte er an Eides statt dass er,
- keinerlei Vermögen oder Vermögensteile seiner Mandanten treuhänderisch verwalte,
- keine Anderkonten für seine Mandanten unterhalte,
- keine Honorarvorschüsse verlange und sich keine Honorare auszahlen lasse, wenn die Forderung gepfändet sei.
Das Hessische Ministerium der Finanzen teilte dem Kl. im Hinblick auf die seinerzeitige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BStBl. II 1993, 203) sodann mit Schreiben vom 12.Oktober 1994 mit, man ginge im Hinblick auf die gegenüber dem Finanzamt K: abgegebene eidesstattliche Versicherung davon aus, dass die Interessen der Mandanten derzeit nicht gefährdet seien; das Schreiben vom 28. Juli 1994 sei gegenstandslos.
Mit Schreiben vom 19.11.1999 ließ das Hessische Ministerium der Finanzen den Kl. wissen, man beabsichtige seine Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls zu widerrufen, weil das Amtsgericht K: mit Beschluss vom 05.August 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kl. eröffnet habe.
Die inzwischen zuständig gewordene Steuerberaterkammer Hessen teilte dem Kl. mit Schreiben vom 11.April 2001 mit, wegen des Insolvenzverfahrens sei von einem Vermögensverfall auszugehen. Zudem habe das Finanzamt K mit Schreiben vom 09.03.2001 die Steuerschulden des Kl. per 26.02.2001 wie folgt beziffert:
Umsatzsteuer (einschließlich Zinsen) für 1992 bis 1999 |
394.719,04 DM |
Lohnsteuer (einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchenst.) für 1995 bis 1999 |
184.320,13 DM. |
Die Nichtabführung der Lohn- bzw. Umsatzsteuer betrachte der Bundesfinanzhof als konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber.
Insoweit habe sich die Rechtsprechung fortentwickelt.
Mit Bescheid vom 03.07.2001 widerrief die Steuerberaterkammer Hessen die Bestellung des Kl. zum Steuerberater nach § 46 Abs.2 Nr. 4 StBerG.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kl. verweist darauf, dass das Hessische Ministerium der Finanzen trotz des auch seinerzeit gegebenen Vermögensverfalls von einem Widerruf der Bestellung als Steuerberater abgesehen habe. Er habe auch heute - wie seinerzeit - keinerlei Zugriff auf Mandantengelder und habe sich in der Zwischenzeit insoweit auch nichts zuschulden kommen lassen. Durch das Insolvenzverfahren sei sein Mandantenstamm geschrumpft. Er sei nunmehr 62 Jahre alt, sei auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu vermitteln und wolle nichts anderes, als auch künftig seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.
Der Kl. beantragt,
den angegriffenen Bescheid aufzuheben.
Die beklagte Steuerberaterkammer beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus:
Der Kl. bestreite nicht, sich in Vermögensverfall zu befinden. Entgegen der Auffassung des Kl. sei auch eine Gefährdung der Interessen der Mandanten gegeben. Das folge aus den nicht unerheblichen Lohn- und Umsatzsteuerschulden. Das Finanzamt K habe auf Anfrage mitgeteilt, der Kl. schulde per 26.02.2001 für die Zeit von 1992 bis einschließlich Juli 1999 fast 400.000 DM Umsatzsteuer und gut 180.000 DM Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer - jeweils ohne Säumniszuschläge.
Das Finanzamt K hat dem Gericht auf Anfrage mitgeteilt, die Steuerschulden des Kl. beliefen sich per 23.01.2002 auf 201.816,63 EUR Umsatzsteuer zuzüglich 160.003,79 EUR Säumniszuschläge jeweils für die Zeit von Mai 1992 bis Juli 1999.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angegriffene Verfügung der Steuerberaterkammer ist rechtmäßig, weil die Tatbestandsmerkmale des § 46 Abs.2 Nr. 4 StBerG erfüllt sind.
Der Kläger befindet sich unstreitig in Vermögensverfall. Der ihm vom Gesetzgeber eröffnete Entlastungsbeweis, dass durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind, ist wegen der bestehenden Steuerschulden nicht gelungen.
Eine Gefährdung der Interessen der Mandanten nimmt die Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung dann an, wenn der Steuerberater vereinnahmte, bzw. einbehaltene Umsatz- oder Lohnsteuer nicht abgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 04.04.2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141). Zur Begründung wird ausgeführt, der Betreffende verwende bei Nichtabfüh...